Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018
LGBLA_ST_20201215_109Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:
Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2020 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
a)
Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 13,64
Für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,04
b)
Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Ziffer 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 3,87
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,04
c)
Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:
Grundgeschoß
€ 23,20
Rest nach Zeitaufwand
d)
Überprüfen von Raumheizgeräten
€ 6,31
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
a)
für die ersten 30 kW
€ 34,70
€ 35,01
€ 39,08
€ 47,42
b)
von 31 bis 40 kW
€ 37,86
€ 38,27
€ 42,74
€ 50,48
c)
von 41 bis 50 kW
€ 41,12
€ 41,42
€ 46,31
€ 53,73
d)
von 51 bis 60 kW
€ 44,17
€ 44,47
€ 49,77
€ 56,89
e)
von 61 bis 70 kW
€ 47,42
€ 47,73
€ 53,43
€ 59,94
f)
von 71 bis 80 kW
€ 50,48
€ 50,78
€ 56,89
€ 63,20
g)
von 81 bis 90 kW
€ 53,73
€ 54,04
€ 60,35
€ 66,35
h)
von 91 bis 100 kW
€ 56,89
€ 57,30
€ 64,01
€ 69,51
i)
von 101 bis 110 kW
€ 58,01
€ 58,31
€ 65,23
€ 70,53
j)
von 111 bis 120 kW
€ 58,92
€ 59,23
€ 66,35
€ 71,54
k)
je weitere 10 kW
€ 3,26
€ 3,26
€ 3,26
€ 3,26
Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2a und 2b Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018, sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.
Optische Überprüfung gemäß § 7 Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, idF. LGBl. Nr. 14/2018
€ 14,76
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz 2016, idF. LGBl. Nr. 26/2019, und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
€ 14,76
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 35,11
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache
Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 45,29
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020
€ 26,36
Stundensatz
€ 14,76
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 27,68
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