Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
LGBLA_ST_20201125_104Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
a) Der Eintrag zu § 3 lautet „Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände, Kurse, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und abschließende Prüfung“.
b) Der Eintrag zu § 39 lautet „Pflichtgegenstände und schulautonome Gegenstände“.
c) Nach dem Eintrag zu § 41 wird die Zeile „§ 41a Schulbezogene Veranstaltungen“ eingefügt.
d) Der 8. Abschnitt im III. Hauptstück lautet:
e) Nach dem Eintrag zu § 67 wird die Zeile „§ 67a Abteilungsvorstehung“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag zu § 96 werden die Zeilen „§ 96a Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin“ und „§ 96b Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ eingefügt.
(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind.
(2) Schulautonome Gegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.
(3) Wenn es die Aufgabenstellung des Unterrichtes erfordert, können Teile des Lehrstoffes in eigenen Unterrichtseinheiten zusammengefasst und in Block- oder Kursform abgehalten werden. Derartige Kurse können auch in die unterrichtsfreie Zeit (§ 10 Abs. 2 bis 4) verlegt werden.
(4) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.
(5) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.
(6) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.
(7) Die abschließende Prüfung ist jene Prüfung, die in der dritten Klasse der drei- und vierjährigen Fachschule abzulegen und Voraussetzung für deren positiven Abschluss ist.“
„(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 31 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.“
In § 6 entfallen die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2.
§ 7 lautet:
(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt.
(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem schulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, dass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist.
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu nehmen.“
„(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.“
Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl in der ersten Klasse nach einem Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend auf 38, sonst auf 36, erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.“
In § 10 Abs. 4 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Schulbehörde zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
In § 11 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Weihnachsferien“ durch das Wort „Weihnachtsferien“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 lit. f lautet:
Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober vom Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärt werden. Im Falle einer solchen Festlegung sind die Dienstage nach Ostern und Pfingsten abweichend von Abs. 1 lit. d und e nicht frei und es verringern sich die gemäß Abs. 2 vom Schulleiter für schulfrei erklärbaren Tage in jedem Unterrichtsjahr, in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, auf einen Tag.“
„(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Der Nachmittagsunterricht soll nicht länger als bis 18 Uhr dauern, am Samstag soll der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern.“
„(5) Der Unterricht erfolgt an fünf Tagen in der Woche. Aus schulorganisatorischen Erfordernissen kann die Schulbehörde durch Verordnung, abweichend von den Bestimmungen gemäß der Abs. 1 und 2 unter Wahrung des im Lehrplan vorgesehenen Wochenstundenausmaßes eine Ausweitung des Unterrichtes auf sechs Tage in der Woche verfügen.“
In § 15 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ländliche Hauswirtschaft“ durch „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ ersetzt.
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Schulkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.“
§ 23 lit. a lautet:
§ 24 lautet:
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann geführt werden als:
(3) Die Fachschule kann je nach Organisationsform ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Lehrerkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.
(5) Bei Fachschulen in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2.400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Diese Fachschulen der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement erhalten die Bezeichnung „Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft“.
(6) Das „Bildungshaus Schloss Sankt Martin“ als Einrichtung des Landes hat für die Weiterbildung der Mitarbeiter und der Absolventen der Berufs- und Fachschulen Sorge zu tragen.
(7) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(8) Die Art der Führung der Fachschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.“
In den §§ 25 und 39 wird der Ausdruck „alternative Pflichtgegenstände“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Ausdruck „schulautonome Gegenstände“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In § 25 Abs. 2 wird das Wort „Produktionsverhältnissen“ durch die Wendung „Produktions- und Dienstleistungsverhältnissen“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 entfällt der erste Satz.
In den §§ 30 Abs. 6, 31 Abs. 1 wird das Wort „Schulbehörde“ durch das Wort „Schulleitung“ ersetzt.
§ 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Fachschule hat eine Anmeldung bis zum 15. März des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Nachmeldungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.“
„(4) Die Schulleitung hat, wenn nicht alle Aufnahmewerber aufgenommen werden können, die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung, die für sie in Betracht kommen, aufmerksam zu machen.“
„(1) Die Schulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen.“
(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 41 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 14 und 23 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 76) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Darüber hinaus kann die Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 59) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.“
„Einer Eignungserklärung nach Abs. 4 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten einer Kommission beruhen.“
„(6) Die Schulbehörde kann nach Anhörung der Schulkonferenz festlegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Diese Festlegung darf sich nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die von der Schulbehörde gemäß Abs. 4 als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wurden. Fehlen solche, so kann die Schulbehörde auch andere Unterrichtsmittel festlegen, sofern sie den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen.“
§ 49 Abs. 2 lit. h bis j lauten:
In § 49 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„An drei- und vierjährigen Fachschulen hat es die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Rahmen der abschließenden Prüfung zu beurkunden.“
In § 49 Abs. 7 wird das Zitat „lit. i“ durch „lit. j“ ersetzt.
In § 55 Abs. 2 lit. c wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
§ 55 Abs. 4 entfällt.
Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:
(1) Die abschließende Prüfung, die nur an drei- und vierjährigen Fachschulen in der dritten Klasse abzulegen ist, besteht aus
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Festlegungen über Form und Umfang der abschließenden Prüfung zu treffen.
(1) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 und die mündliche Prüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 3 sind vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Abteilungsvorstand oder einen vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Schulaufsichtsorgane können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission.
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die konkreten Prüfungstermine unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse festzulegen.
(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Schuljahr abzulegen.
(1) Zur Ablegung der abschließenden Prüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 51 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Diese gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 vor Beginn der Klausurprüfung erfolgreich abgelegt wurden.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 55g) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
(1) Die abschließende Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse auf dem Prüfungsgebiet, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der Abschlussarbeit ist unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Fachrichtung so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung des jeweiligen Prüfungsgebietes oder die der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(2) Während der Erstellung der Abschlussarbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schriftführer hat das Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der Abschlussarbeit von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.
(4) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ festzusetzen.
(5) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben unter Anwendung des § 45 Abs. 2 bis 4 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 4 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
(1) Wurden Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit hat mit geänderter Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 55c Abs. 1 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.“
„(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, durch ihn vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist, oder die entstandenen Kosten zu übernehmen.“
„(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnungen die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart, sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz hat darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung zu erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.“
In § 60 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schulveranstaltungen“ die Wendung „oder schulbezogene Veranstaltungen“ eingefügt.
In § 60 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
In § 61 Abs. 1 und § 62 1. Satz wird jeweils nach dem Wort „Schulleiter“ der Klammerausdruck „(Abteilungsvorstehung)“ eingefügt.
In § 62 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gericht“ und „Pflegschafts-(Vormundschafts-)gericht“ durch „Pflegschaftsgericht“ und das Zitat „Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ ersetzt.
In § 65 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kustos,“ die Wendung „eines Abteilungsvorstandes,“ eingefügt.
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
Dem Abteilungsvorstand obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.“
„(6) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit gemäß § 7 AVG unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.“
§ 71 Abs. 3 entfällt.
In § 76 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „geheimer“.
§ 80 Abs. 1 lautet:
„(1) In nachstehenden Angelegenheiten hat die Landesregierung als Schulbehörde das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Der Bescheid hat den Spruch, wenn dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, eine Begründung, jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen einen solchen Bescheid kann bei der Landesregierung binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Sofern nicht § 64 Abs. 2 AVG sinngemäß Anwendung findet, hat die Vorstellung aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt:
§ 80 Abs. 2 entfällt.
§ 84 lautet:
Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan durch Verordnung anordnen. Auf die Bestimmungen der Grundsätze gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist jedoch Bedacht zu nehmen.“
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten eine Schulinspektion für Berufs- und Fachschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten. Die Schulinspektion ist durch Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes auszuüben. Zu diesem Zwecke sind aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ein „Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen“ sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Schul- bzw. Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 insbesondere zu überwachen:
Darüber hinaus sind die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements unter sinngemäßer Anwendung von § 225 Abs. 5 BDG und der SQM-VO wahrzunehmen.
(3) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Für Fachschulen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 den Namenszusatz „St. Martin“ tragen, bleibt dieser weiterhin bestehen.
(1) In Abweichung zu den Bestimmungen dieses Landesgesetzes kann die Schulbehörde mit Verordnung
(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern am gleichen Ort.“
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 treten das Inhaltsverzeichnis lit. a bis c und e und f, die §§ 3, 4, 6 bis 12, 15, 16, 23 bis 25, 30, 31, 33, 34, 39, 41a, 42, 49, 57, 58, 60 bis 62, 65, 67a, 69, 71, 76, 80, 84, 86, 95a, 96a und 96b mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 30 Abs. 2 erster Satz, 55 Abs. 4, 71 Abs. 3, 60 Abs. 2 letzter Satz und 80 Abs. 2 außer Kraft. Die Änderung des 8. Abschnitts im III. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des 8. Abschnitts und die §§ 55 bis 55g treten mit 1. September 2021 in Kraft.“
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