3. Stiftungs- und Fondsgesetznovelle
LGBLA_ST_20201105_993. Stiftungs- und FondsgesetznovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
§ 39a Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.
(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe der §§ 5 und 5a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.“
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, umgesetzt.“
„(3) In der Fassung der 3. Stiftungs- und Fondsgesetznovelle, LGBl. Nr. 99/2020, treten § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39a Abs. 1 bis 3 und § 41a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.“
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