Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
LGBLA_ST_20201105_100Änderung des Steiermärkischen Landes-SicherheitsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 3e enthält die Paragrafenbezeichnung „3f“.
§ 3e lautet:
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.
(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.“
Die in den §§ 1, 2, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
In § 4 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Der dem § 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 147/2013 angefügte Abs. 7 wird zu „(9)“ umbenannt.
Dem § 6a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2020 treten § 3e, § 3f, § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 sowie § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.“
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