Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
LGBLA_ST_20201102_97Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von BerufsqualifikationenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, LGBl. Nr. 136/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)“
a) Vor dem Eintrag „Teil 1 Allgemeine Bestimmungen“ wird die Untergliederung „1. Hauptstück Anerkennung von Berufsqualifikationen“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 1 lautet „Anwendungsbereich“.
c) Der Eintrag zu § 8 lautet „Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer“.
d) Der Eintrag zu Teil 5 lautet „Behörden“.
e) Nach dem Eintrag „§ 26 Behörden“ werden folgende Zeilen eingefügt:
f) Nach dem Eintrag zu §30 wird folgende Zeile eingefügt:
Im Einleitungssatz des § 1, in § 2 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 4 wird die jeweilige grammatikalische Form des Wortes „Gesetz“ durch die jeweilige grammatikalische Form des Wortes „Hauptstück“ ersetzt.
Die Überschrift des § 8 lautet:
(1) Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
(2) Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach § 2 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
(4) Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.
(5) § 23 und § 25 gelten sinngemäß.
(1) Bei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach § 26a Abs. 1 ist zu prüfen, ob diese
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
(3) Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.“
„(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(4) Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2020 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 1, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 8, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.“
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