Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020
LGBLA_ST_20201013_91Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark.
(1) Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen für den Anbau von Trauben, die in Verkehr gebracht werden sollen und Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) 2018/273, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt.
(2) Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, unmittelbar anwendbar.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Neuanpflanzungen für das Folgejahr sind der Behörde bis spätestens 30. November zur Vornahme der Lagenbeurteilung zu melden. Meldungen, die nach dem 30. November einlangen, werden erst bei der nächstfolgenden Pflanzgenehmigungsvergabe berücksichtigt.
(2) Die Lagenbeurteilung ist einem Antrag auf Neuauspflanzung nach § 6 und einem Antrag auf Wiederbepflanzung auf einer anderen Weingartenfläche nach § 5 Abs. 2 als Beilage anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, in der Folge Landwirtschaftskammer genannt, und des Regionalen Weinkomitees mit Verordnung die Kriterien für die Beurteilung zu definieren. Hierbei hat die Landesregierung auf die Ausrichtung, Hangneigung, Frostgefährdung und Höhenlage der zu beurteilenden Weingartenfläche Bedacht zu nehmen.
(4) Das Auspflanzen ohne Genehmigung ist unzulässig.
(1) Eine Wiederbepflanzung ist nur bei Rodungen genehmigter Pflanzungen auf Weingartenflächen, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Weinbaukataster erfasst sind, zulässig.
(2) Die Wiederbepflanzung ist binnen 2 Jahren nach erfolgter Rodung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen. Eine beabsichtigte Wiederbepflanzung ist der Behörde spätestens 3 Monate vor dem geplanten Auspflanzungstermin mittels Online-Formular der AMA zu melden. Die Genehmigung der Wiederbepflanzung ist derselben/demselben Bewirtschaftenden zu erteilen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Weingartenfläche zu erfolgen. Eine Übertragung auf eine andere Weingartenfläche ist nur im Ausnahmefall unter Anschluss der Lagenbeurteilung und nur innerbetrieblich möglich, wenn diese Weingartenfläche gemäß § 4 Abs. 3 geeignet ist. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen.
(3) Eine Genehmigung der Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren kann bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, beantragt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Weingartenfläche erfolgt. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Behörde nicht binnen 3 Monaten ab Einbringung des Antrages auf Wiederbepflanzung widerspricht. Die Behörde hat auf Verlangen den Eintritt der Genehmigung schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Wiederbepflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung nachweislich zu erfolgen. Die Auspflanzung darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.
(1) Die Landesregierung kann eine von § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer oder des Regionalen Weinkomitees abweichende Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen mittels Verordnung festlegen, soweit die Marktsituation eine solche Reglementierung erfordert.
(2) Die Neuauspflanzung ist im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar unter Anschluss der Lagenbeurteilung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen.
(3) Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Zeitpunkt der Antragstellung über eine im Landesweinbaukataster verzeichnete Weingartenfläche und eine ausreichende berufliche Qualifikation (mindestens Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft oder zumindest fünfjährige weinbauliche Praxis) verfügen und die Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr als betriebliche Einheit bewirtschaften.
(4) Die Bewertung der eingelangten Anträge hat durch die Behörde nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
(5) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen. Die genehmigungsfähige Auspflanzfläche ist auf die bisher im Landesweinbaukataster verzeichnete Fläche der Antragstellerin/des Antragstellers, maximal jedoch mit 2 ha begrenzt (Deckelung). Die Auspflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung auf Rechnung und Gefahr der Antragstellerin/des Antragstellers zu erfolgen. Eine Auspflanzung durch eine andere/einen anderen Bewirtschaftenden ist unzulässig.
(1) Jede/Jeder Bewirtschaftende oder Weinbauverein kann bis spätestens 31. Juli bei der Landwirtschaftskammer eine Riede anregen. Die Landesregierung kann über Vorschlag der Landwirtschaftskammer mit Verordnung Weinbaurieden gemäß § 3 Z 16 bestimmen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind zu hören:
(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass die bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.
(2) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer/seiner im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenfläche zu untersagen, sofern die Rodung gesetzwidrige Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 4 Abs. 2 für den Weinbau nicht geeignet sind.
(3) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Das Auspflanzen und Wiederbepflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten und das Umveredeln mit nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Herstellung von Kelter- und Tafeltrauben geeignet sind. Es dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, mittelfristig hochwertige Trauben hervorzubringen.
(3) Ein Nachpflanzen ist nur mit klassifizierten Rebsorten gestattet.
(1) Das Auspflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 9) zu Versuchszwecken ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Im Antrag sind anzuführen:
(2) Die Behörde hat die Genehmigung befristet erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Soweit eine aufrechte Pflanzgenehmigung gemäß § 5 oder § 6 besteht, ist auch ein Inverkehrbringen zulässig. Vor der Erteilung der Genehmigung zu Versuchszwecken ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
(3) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Versuches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
Für die Anlage von Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 Rebenverkehrsgesetz 1996 ist eine Genehmigung zur Auspflanzung gemäß § 5 oder § 6 erforderlich.
(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidförmig aufzutragen, wenn
(2) Eine gesetzwidrige Auspflanzung gilt bis zu ihrer Rodung weinbaulich genutzt, auch wenn sie nicht bearbeitet wird.
(3) Sofern eine/ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortliche/Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden kann, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die gesetzwidrige Auspflanzung vorgenommen wurde, die Rodung gemäß Abs. 1 aufzutragen.
Behörde ist die Landesregierung in Verfahren nach § 10; im Übrigen ist die Landwirtschaftskammer Behörde.
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Weinbaues sowie dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu überprüfen.
(2) Die Behörde hat Versuchsanlagen (§ 10) mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümern der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.
(4) Bewirtschaftende und Eigentümerinnen/Eigentümern sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 3) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu Weingartenflächen zu gestatten. Auf Verlangen haben die Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümer die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(1) Die Behörde hat auf Basis des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten INVEKOS-Systems ein Verzeichnis von allen Weinbautreibenden und allen von ihnen in der Steiermark bewirtschafteten Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster). Sie ist katasterführende Stelle.
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten mit nachfolgenden Merkmalen zu verzeichnen:
(3) Jede/jeder Bewirtschaftende hat jährlich bis spätestens 15. Mai, erstmalig bis 31. Dezember 2020, einen „Mehrfachantrag Flächen“ gemäß Verordnung (EU) 640/2014, welcher alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu beinhalten hat, abzugeben. Die Landwirtschaftskammer kann im Auftrag der Bewirtschaftenden tätig werden und erhält die hiefür notwendigen Zugriffe zum INVEKOS-System.
(4) Die Auspflanzung und die Rodung einer Weingartenfläche ist von der/dem Bewirtschaftenden der Behörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars der AMA innerhalb von vier Wochen nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung zu melden. Eine Änderung in der Person des/der Bewirtschaftenden ist ebenso binnen vier Wochen zu melden.
(5) Für jede Weingartenfläche mit einem Flächenausmaß von mehr als 500 m² sind von der/dem Bewirtschaftenden Schläge zu bilden, wobei jeder Schlag im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon zu digitalisieren ist. Für Weingartenflächen mit einem Flächenausmaß von weniger als 500 m² können Schläge gebildet werden.
(6) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der/des Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen.
(1) Die Behörde ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu übermitteln:
(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu 3 500 Euro je Hektar der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer Auspflanzungen ohne Genehmigung oder unter Nichteinhaltung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß §§ 5, 6 und 10 vornimmt oder solche Auspflanzungen bewirtschaftet oder als Eigentümerin/Eigentümer nachweislich duldet und ist mit folgenden Geldstrafen zu bestrafen:
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters,
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(1) Für bestehende Pflanzrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Auspflanzung einer Weingartenfläche genutzt werden sollen, ist eine Umwandlung seitens der Behörde zu genehmigen. Der Antrag ist zulässig, solange das seinerzeit verliehene Pflanzrecht Gültigkeit hat, längstens bis 31. Dezember 2020. Die Auspflanzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die neue Genehmigung endet grundsätzlich drei Kalenderjahre nach Erteilung, jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das einst verliehene Pflanzrecht seine Gültigkeit verloren hätte.
(2) Bis ein Online-Formular der AMA zur Verfügung steht, behalten die bisherigen Formulare ihre Gültigkeit.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bleibt § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 weiterhin anwendbar.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
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