Europaschutzgebiet Nr. 58 - Mitterndorfer Biotopverbund (AT2253000) und Änderung des Naturschutzgebietes Rödschitz- oder Laasenmoor
LGBLA_ST_20201009_88Europaschutzgebiet Nr. 58 - Mitterndorfer Biotopverbund (AT2253000) und Änderung des Naturschutzgebietes Rödschitz- oder LaasenmoorGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Mehrere der in den Gemeinden Bad Mitterndorf und Grundlsee gelegenen Moore, Fließgewässer und Feuchtlebensräume sowie Wiesen im Einzugsgebiet der Salza und Riedlbach-Traun zwischen Dachsteinstock und Totem Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 58 „Mitterndorfer Biotopverbund“ bezeichnet.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzung der traditionellen Viehtriebwege und der Holzbezugsrechte der Einforstungsberechtigten bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes von Fließgewässern einschließlich der Einbringung von Schneeabraum, Eingriffe in die Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:45:000 (Anlage 2) und von 18 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
7110*
Lebende Hochmoore
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91D0*
Moorwälder
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1093*
Steinkrebs
Austropotamobius torrentium
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6520
Berg-Mähwiesen
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1381
Grünes Gabelzahnmoos
Dicranum viride
1386
Grünes Koboldmoos
Buxbaumia viridis
6166
Kärntner Spatenmoos
Scapania carinthiaca
6216
Firnisglänzendes Sichelmoos
Hamatocaulis vernicosus
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpen-Kammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1163
Koppe
Cottus gobio
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1065
Skabiosenscheckenfalter
Euphydryas aurinia
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet, Grazer Zeitung S. 583/1981, wird wie folgt geändert:
„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […] über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet)“
§ 2 lit. e lautet:
§ 3 lautet:
(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2020 treten der Titel, § 2 lit. e, § 3 und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.“
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