Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)
LGBLA_ST_20201009_81Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Der in den Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen und Wildon gelegene Buchkogel wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 43 „Wildoner Buchkogel“ bezeichnet.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder durch Naturschutzprojekte, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im Europaschutzgebiet ist die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten verboten.
Mit Ausnahme der forstlichen Nutzung auf einer Fläche unter 0,1 ha des natürlichen Lebensraumtyps Code-Nr. 9180*, Schlucht- und Hangmischwälder, bzw. unter 0,5 ha der natürlichen Lebensraumtypen Code-Nr. 9130, Waldmeister-Buchenwald, und Code-Nr. 9150, Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie die Einbringung von nicht standorttypischen Gehölzen, die Errichtung von Forststraßen und Ablagerungen aller Art, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen:
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:14.000 (Anlage 2) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9130
Waldmeister-Buchenwald
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
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