Änderungen der Vorgaben der Gemeindewahlordnung 2009 bei den zu wiederholenden Wahlen in den Gemeinderat 2020
LGBLA_ST_20201009_80Änderungen der Vorgaben der Gemeindewahlordnung 2009 bei den zu wiederholenden Wahlen in den Gemeinderat 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 96b Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, wird verordnet:
§ 51 Abs. 1 GWO gilt mit der Maßgabe, dass in der Wahlzelle kein Schreibgerät bereitzustellen ist; das für die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels erforderliche Schreibgerät ist von der wählenden Person selbst in das Wahllokal mitzubringen. Unterbleibt die Mitnahme eines Schreibgerätes, so ist dieser Person von einem Mitglied der Wahlbehörde bei der Übergabe des leeren Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels ein ungebrauchtes Schreibgerät zur Verfügung zu stellen.
Den wahlberechtigten Personen – berichtigt um die bis zum 9. Oktober 2020 Verstorbenen – ist bis spätestens am 11. Tag vor dem Wahltag am 15. November 2020 eine amtliche Wahlinformation an die aktuelle Adresse des Hauptwohnsitzes zuzustellen. Diese hat sämtliche Daten nach § 35 Abs. 3 zweiter Satz GWO zu enthalten; unbeschadet der Adressierung dieser Information ist bei der Anführung der Anschrift der wahlberechtigten Person gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz GWO auf den Hauptwohnsitz zum Stichtag (6. Jänner 2020) abzustellen.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
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