Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulverordnung
LGBLA_ST_20200928_79Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen FachschulverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 7, 24 und 25 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird der Eintrag „Anlage B6 – Dreijährige Landwirtschaftliche (L) und Gärtnerische (G) Handelsschule (Schulversuch)“ durch „Anlage B6 – Weiterführende Fachschule für Gartenbau“ ersetzt.
Dem § 8a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen B6, B7 und B11 mit 1. September 2020 in Kraft.“
Gegenstand
Gesamtstunden
davon praktischer Unterricht (LVG 6)
LVG
Allgemeinbildung
Religion
10
2
Politische Bildung und Recht
10
2
Unternehmensführung
Unternehmensführung und Rechnungswesen
50
1
Fachliche Bildung Gartenbau
Gartenbauliche Grundlagen
78
8
1/6
Pflanzenschutz
56
16
1/6
Gemüsebau
28
8
1/6
Schwerpunkt A
Zierpflanzenbau
56 – 88
16 – 48
1/6
Floristik
56 – 88
16 – 48
1/6
Schwerpunkt B
Baumschule
56 – 88
16 – 48
1/6
Garten- und Landschaftsbau
56 – 88
16 – 48
1/6
Summe Pflichtgegenstände
520
160
100
1/6
Summe
620
160
Organisation:
Die Gegenstände der fachlichen Bildung Gartenbau werden in Theorie und Praxis unterrichtet. Vertiefend wählbare Schwerpunkte im praktischen Unterricht sind Zierpflanzenbau/Floristik oder Baumschulwesen/Garten- und Landschaftsbau.
Die Organisation der Unterrichtseinheiten kann, wenn diese berufsbegleitend angeboten wird, auf zwei Schuljahre aufgeteilt werden.
Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden. Der alternative Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Gegenstand
gesamt
davon praktischer Unterricht
LVG
Allgemeinbildung
Religion
10 – 20
0
2
Politische Bildung und Recht
20 – 30
0
2
Unternehmensführung
Unternehmensführung und Rechnungswesen
90 – 125
10 – 20
1/6
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau
80 – 100
20 – 40
1/6
Produktveredelung, Direktvermarktung
und Dienstleistungen
50 – 70
20 – 40
1/6
Ernährung und Haushalt
10 – 30
5 – 15
1/6
Tierhaltung
70 – 95
20 – 40
1/6
Land- und Gebäudetechnik
60 – 95
20 – 40
1/6
Waldwirtschaft
30 – 55
15 – 25
1/6
Obstbau
20 – 45
5 – 20
1/6
Summe Pflichtgegenstände
520
160
100
1/6
Summe
620
160
Organisation:
Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist. Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden.
Der Unterricht in einzelnen Gegenständen und im alternativen Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend erfolgen. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
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