Verordnung zur Wirkungsorientierung 2020 – VOWO 2020
LGBLA_ST_20200813_72Verordnung zur Wirkungsorientierung 2020 – VOWO 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Wirkungsorientierung bei der jährlichen Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie Berichtslegungs- und Informationspflichten.
(1) Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Landesbudgetentwurf auf Globalbudgetebene, in die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und in die interne Evaluierung aufzunehmen.
(2) Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.
(3) Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.
(4) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten.
(2) Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf Wirkungsziele anzugeben, welche die mit dem Globalbudget zu erfüllenden Aufgaben abbilden. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
(3) Mindestens ein Globalbudget-Wirkungsziel ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
(4) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel ist hinsichtlich seines Beitrages zum Klimaschutz und zur Erreichung globaler Nachhaltigkeitsziele zu prüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen.
(5) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen, insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen der übrigen Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.
(6) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel ist zumindest ein Indikator anzugeben. Bei jedem Indikator ist der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr festzulegen. Bei erstmaliger Festlegung eines Indikators ist der aktuellste verfügbare Istwert oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden. Indikatoren, die einen Beitrag zum Klimaschutz abbilden, sind zu kennzeichnen.
(7) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme (§ 3 Z 4) konkretisiert werden.
(8) Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.
Die haushaltsleitenden Organe haben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Gewährleistung der Qualitätssicherung ihre Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf mindestens drei Wochen vor dessen Einbringung zur Beschlussfassung in die Landesregierung zu melden (§ 5 Abs. 1 Z 3 StLHG).
(1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling hat das interne Wirkungscontrolling zu unterstützen und zu überprüfen.
(2) Zu den Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings zählen insbesondere:
(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z 3 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.
(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z 7 und 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.
(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen:
wenn ausschließlich redaktionelle Anpassungen enthalten sind;
wenn ausschließlich gesetzlich vorgesehene Valorisierungen von Beträgen vorgenommen werden;
wenn ausschließlich kostendeckend ermittelte Tarife festgelegt werden;
bei Verordnungen mit zeitlich und örtlich eng begrenztem Geltungsbereich.
(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 8 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen:
(4) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen oder als Anhang zu erstellen.
(5) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (§ 48 StLHG) zu erstellen und zu dokumentieren.
(6) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.
(7) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.
(1) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:
(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2020, zu berücksichtigen.
(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
(8) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Umwelt“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst insbesondere die Auswirkung auf den Klimaschutz.
(9) Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln:
(1) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend, insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß § 8 Abs. 6, 7 und 8, zu analysieren, zu bewerten und mit den Ergebnissen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(2) Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Erreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele sowie über die durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 9 Abs. 2) des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
(2) Die Berichte über die Erreichung der Wirkungsziele nach Abs. 1 haben je Globalbudget-Wirkungsziel eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Indikatoren zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs zu enthalten.
(3) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2020, in Kraft.
(2) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Umwelt“ (§ 8 Abs. 8) und deren Evaluierung (§ 9) ist für Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ab dem Jahr 2021 vorzunehmen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017, LGBl. Nr. 152/2016, außer Kraft.
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