Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
LGBLA_ST_20200806_71Änderung des Steiermärkischen BaugesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:
„(5a) Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.“
„(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A).“
„(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt § 80 Abs. 5a und § 118a Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.“
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