Änderung der Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane
LGBLA_ST_20200625_63Änderung der Verordnung über Weiterbildungskurse für JagdaufsichtsorganeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, und des § 2 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:
Die in § 2 Z 4 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes festgelegte Frist wird für die Vorlage einer Bestätigung der Steirischen Landesjägerschaft über die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungskurs bis 31. Oktober 2020 verlängert.“
In der Fassung LGBl. Nr. 63/2020 tritt § 6a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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