Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG und des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes – Stmk. LBezG.
LGBLA_ST_20200625_60Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG und des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes – Stmk. LBezG.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz – StLVwGG, LGBl. Nr. 57/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 12 entfällt.
b) Nach dem Eintrag „§ 29 Veröffentlichung von Entscheidungen“ wird die Zeile „§ 29a Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingefügt.
„(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch den Personalausschuss oder den Geschäftsverteilungsausschuss zu erledigen sind.“
„Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen durch den Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden.“
In § 7 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Disziplinarausschusses“ durch das Wort „Diziplinarsenates“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Personalausschusses“ durch das Wort „Personalsenates“ ersetzt.
§ 9 Abs. 4 Z 1 lautet:
In § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „des Disziplinarausschusses oder“.
In § 10 Abs. 10 Z 2 wird der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfallen die Z 3 und 4.
§ 11 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 12 entfällt.
In § 13 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder des Disziplinarausschusses“.
In § 17 wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „als haushaltsführendes Organ“ eingefügt.
In § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist einer Einzelrichterin/ein Einzelrichter, ein Senatsmitglied oder eine mitwirkende fachkundige Laienrichterin/ein mitwirkender fachkundiger Laienrichter mehr als nur kurze Zeit verhindert, hat die Präsidentin/der Präsident bei unaufschiebbaren Erledigungen, sofern der Geschäftsverteilungsausschuss nicht fristgerecht einberufen werden kann, den Eintritt der erforderlichen Stellvertreterin/des erforderlichen Stellvertreters nach der in der Geschäftsverteilung hiefür vorgesehenen Regelung durch Verfügung anzuordnen.“
„Der Personalsenat hat eine fachkundige Laienrichterin/einen fachkundigen Laienrichter bzw. eine Ersatzrichterin/einen Ersatzrichter ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er“
§ 24 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 26 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 27 Abs. 2 Z 7 lautet:
§ 29 lautet:
Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.“
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(4) In der Beschwerde gemäß Abs. 3 ist anzugeben und zu begründen, worin die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer die Verletzung ihres/seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass genommenen Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(5) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat.“
„(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
„(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichterin/des vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichters wird durch das Besoldungsschema ST Gehaltsklasse 17 bestimmt.
(2) Der Präsidentin/Dem Präsidenten gebührt ein festes Gehalt in der Höhe der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST21/14.
(3) Der Vizepräsidentin/Dem Vizepräsidenten gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 40 % der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST09/2.“
„(7) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die im Dienstklassensystem besoldet werden, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR. Die Verwendungszulage beträgt:
80 %
60 %
40 %
§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
§ 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten
Das Steiermärkische Landes-Bezügegesetz – Stmk. LBezG., LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 152/2014, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“.
§ 3 Abs. 1 Z 5a, 6 und 10a entfallen.
§ 3 Abs. 3 entfällt.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Dienstreisen
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 1 Z 5a, 6 und 10a sowie § 3 Abs. 3 außer Kraft.“
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