Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2005 und des Steiermärkischen invasive Arten Gesetzes
LGBLA_ST_20200625_59Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2005 und des Steiermärkischen invasive Arten GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 70 Außerkrafttreten“ die Zeile „Anlage 1“ angefügt.
In § 6 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
§ 6 Abs. 5 bis 9 lauten:
„(5) Bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes durchzuführen. Dabei sind die Kosten und der Nutzen einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten.
(6) Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(7) Die Behörde hat das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.
(8) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen.“
„Weiters ist Voraussetzung, dass die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.“
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2 Z 11 und 12 und Abs. 5 bis 9, § 10 Abs. 1 letzter Satz sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.“
Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage geplant, so wird die geplante Anlage oder die wesentliche Änderung der Anlage mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (zB technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.
Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst insbesondere die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.
Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet neben der reinen Finanzanalyse auch eine volkswirtschaftliche Analyse.
Die Finanzanalyse gibt Aufschluss über die zu erwartenden Cashflows der beiden Optionen, die sich einerseits aus den Investitionen und den laufenden Kosten des Betriebs einer reinen Stromerzeugungsanlage, und andererseits aus den Investitionen und laufenden Kosten des Betriebs einer hocheffizienten KWK-Anlage ergeben. Zur Ermittlung der erwarteten Erlöse aus der Vermarktung des erzeugten Stroms für die beiden Optionen sind entsprechende Preiserwartungen über die Nutzungsdauer zu hinterlegen. Für die Option der hocheffizienten KWK-Anlage sind zusätzlich die erwarteten Erlöse aus der Wärmebereitstellung zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externen Nutzen), die der jeweiligen Option zuzurechnen sind. Die externen Effekte haben zumindest die relevanten negativen und positiven Externalitäten jeder Option (wie zB Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, Primärenergieeinsparungen) zu umfassen. Sofern möglich und zumutbar, ist bei der Bewertung der Externalitäten eine quantitative Bewertung heranzuziehen.
Die Finanzanalyse und der davon abgeleiteten volkswirtschaftlichen Analyse ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sollten zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, sowohl auf der Input-Seite als auch auf der Output-Seite, zur Anwendung gelangen. Die beizulegenden Analysen haben der gängigen Praxis der Investitionsbewertung zu entsprechen.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ist für jede der Optionen separat, übersichtlich und transparent aufzustellen. Die entsprechenden Annahmen zur Entwicklung der relevanten Parameter sind zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung darzustellen. Dies gilt auch für die Sensitivitäts- und Risikoanalyse. Liefert die Finanzanalyse für eine oder für beide der Optionen ein negatives Ergebnis, sind dennoch die Kosten-Nutzen-Analysen und die beizulegenden Sensitivitäts- und Risikoanalysen vorzulegen.“
Das Steiermärkische invasive Arten Gesetz – StIAG, LGBl. Nr. 62/2017, wird wie folgt geändert:
„Begleitgesetz zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz)“
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.“
„(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist“
(1) Die Neuplanung oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 (Stmk. ElWOG 2005) durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.“
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020 treten der Titel, die Abschnittsbezeichnung 1, § 1, die Abschnittsbezeichnung 2, § 2 Abs. 1 erster Teilsatz, die Abschnittsbezeichnung 3, § 5a, die Abschnittsbezeichnung 4 und § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.“
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