Änderung der Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO
LGBLA_ST_20200507_46Änderung der Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20200507_46/image001.jpg
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,
In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „465,- Euro“ durch den Betrag „491,-- Euro“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „512,- Euro“ durch den Betrag „540,-- Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „465,-- Euro“ durch den Betrag „491,-- Euro“ ersetzt.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 zuerkannten Leistungen III. B. und III. K. gemäß Anlage 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 werden längstens bis 30. September 2020 gewährt.“
„(11) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 treten §§ 2, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 22a sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2020 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.