Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 und des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018
LGBLA_ST_20200420_41Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 und des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21f „(entfallen)“.
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 17 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 18 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 19.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“
„Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.“
„Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.“
„(2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen
„(4) Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 und 3 Z 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5) Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.“
§ 21 Abs. 6 Z 1 bis 3 lauten:
Nach § 21a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.“
„(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 31, 32 und 33 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.“
„(2a) Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.“
„Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG.“
„(3a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.“
„(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.“
„(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an § 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.“
§ 21f entfällt.
§ 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 34 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
In § 34 Abs. 1 Z 9a entfällt der Verweis „und § 21f Abs. 2“.
§ 34 Abs. 1 Z 13 lautet:
§ 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
In § 34 Abs. 3a lit. b entfällt der Verweis „und § 21f Abs. 2“.
In § 34d entfällt der Verweis „und § 21f Abs. 2“.
§ 35 lautet:
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, 17 und 18 und Abs. 2, der § 10 Abs. 2 Z 1, der § 18 Abs. 4, der § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 Z 1 bis 3, der § 21a Abs. 1a, der § 21e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 31 Abs. 1, der § 33 Abs. 2, der § 34 Abs. 1 Z 7a, 9a und 13, Abs. 3 und 3a lit. b und die §§ 34d und 35 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 19 und § 21f außer Kraft.“
Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 9f lautet „(entfallen)“.
b) Der Eintrag zu § 15 lautet „Überprüfung“.
c) Der Eintrag zu § 20a lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019“.
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 16 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 17 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 18.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (im Folgenden FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“
In § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „und eigenberechtigt“.
§ 4 Abs. 5 Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 5 Z 5 lautet:
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu enthalten.“
„(4) Auf Wettkundinnenkarten/Wettkundenkarten sind zumindest der Name des Wettunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Kartennummer sowie Name und Geburtsdatum der Wettkundin/des Wettkunden anzugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin/Wettkunde nur eine Karte ausgestellt und gültig ist. Die Wettkundin/Der Wettkunde darf ihre/seine Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Wettkundin/der Wettkunde ihre/seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt.“
„(9) Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten in jeder Wettannahmestelle eine Auskunftsperson anwesend ist.“
„(2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
„(4) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 und 3 Z 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.“
§ 9 Abs. 6 Z 1 bis 3 lauten:
Nach § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer, die/der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.“
„(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 9 bis 9d in Verbindung mit den Bestimmungen des FM-GwG durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 31, 32 und 33 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.“
„(2a) Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.“
„Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG sinngemäß.“
„(3a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.“
„(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.“
„(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an § 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Die Landesregierung hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.“
§ 9f entfällt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 zweiter Halbsatz und Z 6, 7a, 8a und 8b sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken durch
(1) Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bestätigungen, Wettbedingungen und Sperrformulare vorzulegen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Person verfügbar ist, die sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.
(3) Zum Zweck der Überprüfung hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen.
(4) Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(1) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
(2) Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, so hat die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Im Ermittlungsverfahren hat die Inhaberin/der Inhaber der Betriebsstätte, die Vermieterin/der Vermieter und die Eigentümerin/der Eigentümer der Räumlichkeiten mitzuwirken und der Behörde alle Unterlagen betreffend ihr Vertragsverhältnis mit der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer zu übermitteln. Eine Ausfertigung des Untersagungsbescheides ist von der Behörde in der Wettannahmestelle bzw. am Wettterminal anzubringen.
(3) Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
In § 18 Abs. 1 Z 8 entfällt der Verweis „und § 9f Abs. 2“.
Nach § 18 Abs. 1 Z 8 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
In § 18d entfällt der Verweis „und § 9f Abs. 2“.
§ 19 lautet:
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 und Abs. 2, der § 4 Abs. 1 und 5 Z 2 und 5, der § 5 Abs. 1, der § 8 Abs. 4 und 9, der § 9 Abs. 2, 4, 5 und 6 Z 1 bis 3, der § 9a Abs. 1a, der § 9e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 13 Abs. 1, die §§ 15, 16 und 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 7a, 8, 8a und 8b, der § 18 Abs. 2, die §§ 18d und 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 18 und § 9f außer Kraft.“
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