Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20200402_32Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Bezirk Deutschlandsberg: die Gemeinden Eibiswald, Pölfing-Brunn, Sankt Martin im Sulmtal und Wies.
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: die Gemeinden Bad Blumau, Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Ebersdorf, Fürstenfeld, Großwilfersdorf, Ilz, Bad Loipersdorf, Ottendorf an der Rittschein und Söchau.
Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Gabersdorf, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach an der Weinstraße, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Sankt Veit in der Südsteiermark, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna.
Bezirk Südoststeiermark: die Gemeinden Bad Gleichenberg, Bad Radkersburg, Deutsch Goritz, Edelsbach bei Feldbach, Eichkögl, Fehring, Feldbach, Gnas, Halbenrain, Jagerberg, Kapfenstein, Kirchberg an der Raab, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Paldau, Riegersburg, Sankt Peter am Ottersbach, Sankt Anna am Aigen, Straden, Tieschen und Unterlamm.
Bezirk Weiz: die Gemeinden Markt Hartmannsdorf und St. Margarethen an der Raab.“
Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von Wirtspflanzen mit GFD umgehend der Landesregierung zu melden. Diese Verpflichtung gilt innerhalb und außerhalb des festgelegten Verbreitungsgebietes der ARZ.“
„(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Radkersburg erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:14.000 (Anlage 2).“
„(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Spielfeld erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:50.000 (Anlage 5) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:14.000 (Anlage 6).
(7) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Grubthal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:50.000 (Anlage 7) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:14.000 (Anlage 8).“
„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2020 treten § 4 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4 und die Anlagen 1 und 2, § 8 Abs. 6 und die Anlagen 5 und 6 sowie § 8 Abs. 7 und die Anlagen 7 und 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. April 2020, in Kraft.“
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