Änderung der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017
LGBLA_ST_20200326_29Änderung der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 13 Abs. 1 und 13a Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, wird verordnet:
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von Notstandssituationen (Naturkatastrophen, Pandemien uÄ) kann von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abgewichen werden.“
Der Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsmodalitäten) Punkt I. 2) wird folgender Punkt 3) angefügt:
Die Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsmodalitäten) Punkt II. 2) 2. 1) wird wie folgt geändert:
Die Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsmodalitäten) Punkt III. wird wie folgt geändert:
„Der zuständige leistungsverrechnende Sozialhilfeträger hat die zur Auszahlung anstehenden finanziellen Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Pflegeheimbetreiber mehr Betten verrechnet hat, als gem. § 13a SHG anerkannt sind.“
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2020 tritt § 1a und Änderungen der Anlage 3, I. 2), II. 2) 2. 1) und III. treten mit 27. März 2020 in Kraft.“
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