Änderung der Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat
LGBLA_ST_20200326_28Änderung der Geschäftsordnung für den RaumordnungsbeiratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat, LGBl. Nr. 110/2012, wird wie folgt geändert:
„(6) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im Umlaufweg ist eine Frist von mindestens 2 Wochen ab Zusendung der notwendigen Unterlagen an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter sowie mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen mit Unterschrift und Datum abgegeben haben; dabei ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Eine Videokonferenz ist nach Maßgabe des § 3 anzuberaumen, wobei für die Beschlussfassung Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg unzulässig. Soll dafür ein Beschluss im Wege einer Videokonferenz gefasst werden, muss gewährleistet sein, dass Vertreter der betroffenen Gemeinden zur Beratung im Rahmen der Videokonferenz beigezogen werden.“
„§ 10
„In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2020 tritt § 4 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.“
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