Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen
LGBLA_ST_20200326_26Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von FahrzeugenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 89a Abs. 7a und des § 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2019, wird verordnet:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Landesstraßen-B und Landesstraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Graz.
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen ist im angeschlossenen Tarif I festgelegt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in der Verwahrstelle in 8020 Graz, Triesterstraße 25, ist im angeschlossenen Tarif II, ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Werden die entfernten Fahrzeuge nicht in der Verwahrstelle, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, so sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 79/2016, außer Kraft.
€ 195,00
€ 195,00
€ 250,00
€ 420,00
€ 195,00
€ 235,00
€ 235,00
€ 290,00
€ 460,00
€ 235,00
€ 24,00
€ 14,00
€ 14,00
€ 18,00
€ 24,00
€ 7,00
€ 11,00
€ 11,00
€ 15,00
€ 24,00
€ 5,00
€ 1,45
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