Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
LGBLA_ST_20200225_18Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 17 lautet: „Informationsübermittlung“.
(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu übermitteln, und zwar im Hinblick auf
(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“
(1) Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung ist Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.“
In § 19 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
Nach § 20 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 Z 7, § 20 Abs. 1 Z 16a und § 21 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.“
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