Baugesetznovelle 2019
LGBLA_ST_20200203_11Baugesetznovelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 1 wird die Zeile „§ 2 Behördenzuständigkeit“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 8 lautet „Freiflächen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen“.
c) Nach dem Eintrag zu § 11 wird die Zeile „§11a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 14 lautet „Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen“.
e) Die Überschrift des I. Abschnittes des III. Teiles lautet: „Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht“.
f) Der Eintrag zu § 19 lautet „Baubewilligungspflichtige Vorhaben“.
g) Der Eintrag zu § 20 lautet „Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren“.
h) Der Eintrag zu § 21 lautet „Meldepflichtige Vorhaben“.
i) Der Eintrag zu § 33 lautet „Vereinfachtes Verfahren“.
j) Der Eintrag zu § 38 lautet „Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung“.
k) Nach dem Eintrag zu § 89 wird die Zeile „§ 89a Abstellflächen für Handelsbetriebe und Einkaufszentren“ eingefügt.
l) Nach dem Eintrag zu § 119q wird die Zeile „§ 119r Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020“ eingefügt.
(1) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) Gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen.“
§ 3 Z 4 und 4a lauten:
§ 3 Z 8 lautet:
Nach § 3 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
§ 4 Z 2 lautet:
Nach § 4 Z 4a wird folgende Z 4b eingefügt:
§ 4 Z 11 lautet:
§ 4 Z 15 lautet:
Nach § 4 Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:
Nach § 4 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:
§ 4 Z 26 lautet:
§ 4 Z 30 lautet:
§ 4 Z 44 lautet:
§ 4 Z 46 lautet:
§ 4 Z 49, Z 51, Z 52, Z 54 und Z 61 entfallen.
In § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „2011 – StBTV 2011, LGBl. Nr. 38/2011“ durch die Wortfolge „2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten gemäß § 19 Z 1 oder § 20 Z 1 zugleich mit der Baubewilligung, und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.“
„(3) Überdies hat die Behörde bei Oberflächenbefestigungen aus Gründen des Klimaschutzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Versickerung der Oberflächenwässer den Grad der Bodenversiegelung von unbebauten Flächen, wie insbesondere Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Abstellflächen im Verhältnis zur unbebauten Bauplatzfläche vorzuschreiben. Mindestens 50 % der nicht überdachten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht, wie z. B. mit Rasengittersteinen auszuführen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder es sich nicht um barrierefreie Stellplätze handelt.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben nach Maßgabe der Kriterien des Abs. 3 durch Verordnung
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen jeglicher Art sowie deren Beleuchtung sind so auszuführen und zu erhalten, dass weder das Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregeln für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (ausgenommen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 6) zum Schutz des Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Anlagenarten und deren Anzahl, den Ort der Situierung, sowie deren Ausführungen, wie insbesondere die maximal zulässigen Größen, die Form, die Farbe, das Material und die Leuchtdichten.“
„Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.“
„Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für
„(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.“
„Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.“
(1) Mit der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung oder zur Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich zum Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes erforderlichen Grundstücksteile
insgesamt jedoch nur im Ausmaß von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die Abtretungsverpflichtung ist mit Bescheid auszusprechen. Die Abtretungsverpflichtung hat zu enthalten:
(3) Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre ab Baubeginn von der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung) sind von der Gemeinde zu tragen.
(4) Wird die abgetretene Grundfläche nicht dem öffentlichen Zweck gemäß Abs. 3 spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung zugeführt, hat die Behörde die Abtretungsverpflichtung durch Aufhebung des Verpflichtungsbescheides rückgängig zu machen. Die dafür entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen.“
In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder der Genehmigung der Baufreistellung“.
§ 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 10,–/m². Der Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Indexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der letzten Anpassung übersteigt. Ändert sich der Einheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden.“
„Die Gemeinde kann aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung bei Gebäuden den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes verpflichten.“
„(4) Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
In § 21 Abs. 1 wird das Wort „baubewilligungsfreien“ durch das Wort „meldepflichtigen“ ersetzt.
§ 21 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. g lautet:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. k lautet:
In § 21 Abs. 1 Z 2 lit. l wird am Satzende ein Strichpunkt gesetzt und werden folgende lit. m, n, o und p angefügt:
§ 21 Abs. 1 Z 4 lautet:
Nach § 21 Abs.1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
In § 21 Abs. 1 Z 5 und Z 5a wird die Wortfolge „Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagengesetzes 2016“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden dem Abs. 1 folgende Z 7 und Z 8 angefügt:
§ 21 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Meldepflichtig sind überdies:
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.“
In § 21 Abs. 4 wird das Wort „baubewilligungsfreie“ durch „meldepflichtige“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2018“ eingefügt.
§ 22 Abs. 2 Z 3 erster Satz lautet:
In § 22 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Punkt folgender Satz „Bei elektronischer Einbringung des Projektes genügt eine Ausfertigung.“ angefügt.
§ 22 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
In § 23 Abs. 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Leitungen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Bodenversiegelungsflächen“ eingefügt.
Nach § 23 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
§ 23 Abs. 1 Z 6 lautet:
In § 26 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Seveso-Betrieb“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt,“ eingefügt.
§ 28 Abs. 3 1. Satz lautet:
„Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren.“
„(6) Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.“
„(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen ist zulässig, wenn die Antragstellung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer erfolgt. Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.“
(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“
„(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von
In § 34 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Baubewilligung“ die Wortfolge „oder der Baufreistellungserklärung“.
§ 35 Abs. 6 lautet:
„(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z 4) von den genehmigten Projektsunterlagen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde, wenn sie baubewilligungspflichtige Maßnahmen betreffen.“
„(3) Der Bauherr hat bei
„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
§ 38 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 38 Abs. 2 Z 5 entfällt.
§ 38 Abs. 7 Z 3 lautet:
In § 39 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Baubewilligung“ und die Wortfolge „der Baufreistellungserklärung“.
In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 1984“ durch die Wortfolge „31. August 1995“ ersetzt.
§ 40 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.“
In § 40 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „maßgebliche“ die Wortfolge „Sach- und“ eingefügt.
§ 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
In § 41 Abs. 3 entfällt nach dem Wort „Baubewilligung“ die Wortfolge „oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1“.
§ 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von § 41 Abs. 3 können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, von der Behörde entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.“
„(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 2 sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.“
„(5) Bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, dürfen den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen.“
„Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen.“
„(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden.“
„Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.“
In § 89 Abs. 4 letzter Satz wird nach der Wortfolge „öffentlichen Verkehrsmitteln“ die Wortfolge „und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen“ eingefügt.
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
(1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von
(2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2 000 m² Verkaufsfläche sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3) Werden bei Handelsbetrieben bzw. Einkaufszentren über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen.“
In § 95 Abs. 4 wird das Wort „rechtmäßgier“ durch das Wort „rechtmäßiger“ ersetzt.
In § 96 wird die Wortfolge „Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren“ durch die Wortfolge „Baubewilligungsverfahren“ ersetzt.
In § 97 wird die Wortfolge „Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren“ durch die Wortfolge „Baubewilligungsverfahren“ ersetzt.
In § 98 wird die Wortfolge „Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren“ durch die Wortfolge „Baubewilligungsverfahren“ ersetzt.
§ 118 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 118 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Baubewilligung“ ersetzt.
§ 118 Abs. 1 Z 3 bis Z 6 lauten:
In § 118 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Baubewilligung“ ersetzt.
Nach § 118 Abs. 2 Z 2 werden folgende Z 2a, 2b und 2c eingefügt:
§ 118 Abs. 2 Z 7 lautet:
Nach § 119q wird folgender § 119r eingefügt:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.“
„(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 2, § 3 Z 4, 4a, 8 und 8a, § 4 Z 2, 4b, 11, 15, 18a, 25a, 26, 30, 44 und 46, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 4, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 3 und 4, § 11a, § 13 Abs. 6, Abs. 13, Abs. 13a und 14, § 14, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2, die Überschrift des I. Abschnittes des III. Teils, § 18 Abs. 4, § 19, § 20, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b, d, g, k, l, m n, o, und p, § 21 Abs. 1 Z 4, 4a, 5, 5a, 6, 7 und 8, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 2, 3 und 6, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich, Z 3a und 6, § 26 Abs. 4 Z 2, § 28 Abs. 3 erster Satz, § 29 Abs. 6, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 3, § 38 Abs. 7 Z 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 5, § 52 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 88,§ 89 Abs. 4, § 89a, § 95 Abs. 4, § 96, § 97, § 98, § 118 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 118 Abs. 2 Z 2, 2a, 2b, 2c und Z 7, § 119r mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 49, 51, 52, 54 und 61 sowie § 38 Abs. 2 Z 5 außer Kraft.“
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