Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
LGBLA_ST_20200116_2Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen auf dem Gebiete des Feuerwehr- und RettungswesensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 70/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019 wird verordnet:
Zur Überreichung der Ehrenzeichen und Verdienstkreuze sind befugt:
(1) Das Ehrenzeichen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
(1) Die Person, die ein Ehrenzeichen oder ein Verdienstkreuz überreicht bekommt, muss sich dem Anlass entsprechend würdevoll kleiden. Sollte die Einsatzorganisation, der sie angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so ist diese Vorschrift anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil eines persönlichen Geburtstages, eines Dienst- oder Mitgliedschaftsjubiläums ist und diese Feierlichkeit in keinem direkten Verhältnis zur Mitgliedschaft einer Einsatzorganisation steht.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2020, in Kraft.
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