Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille
LGBLA_ST_20200116_1Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-MedailleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille, LGBl. Nr. 64/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, wird verordnet:
Zur Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille sind befugt:
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille muss im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollem Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
(4) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder des Österreichischen Bundesheeres sind eigene militärische Festakte zum Zwecke der Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille. Für den Fall, dass die auszuzeichnende Person nicht am Festakt teilnehmen kann, weil sie bereits abgerüstet hat oder in ein anderes Bundesland versetzt wurde, ist ausnahmsweise die postalische Übermittlung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille zulässig.
(1) Die Person, die eine Steirische Katastrophenhilfe-Medaille überreicht bekommt, muss sich dem Anlass entsprechend würdevoll kleiden. Sollte die Einsatzorganisation, der sie angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so ist diese Vorschrift anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil eines persönlichen Geburtstages, eines Dienst- oder Mitgliedschaftsjubiläums ist und diese Feierlichkeit in keinem direkten Verhältnis zur Mitgliedschaft einer Einsatzorganisation steht.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2020, in Kraft.
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