Änderung des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017
LGBLA_ST_20191223_113Änderung des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG2017, LGBl. Nr. 2/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2019, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
In § 14 Abs. 1 Z 11, § 15 Abs. 4 Z 5, § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 Z 2 und 4 wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
In § 15 Abs. 6 wird die Wortfolge „Steiermärkischen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
In § 15 Abs. 9 wird das Wort „Sozialversicherung“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der/dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).“
§ 27 Abs. 2 lautet:
Dem § 29a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2019 treten § 14 Abs. 1 Z 3, 4 und 11, § 15 Abs. 4 Z 5, Abs. 6 und Abs. 9, § 19 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 Z 2 und 4, sowie § 27 Abs. 2 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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