Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012
LGBLA_ST_20191209_102Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Kranken und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2019, beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 112a lautet „Übertragener Wirkungsbereich des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“.
b) Nach dem Eintrag „§ 117a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 3/2018“ wird der Eintrag „§ 117b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 102/2019“ eingefügt.
In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013,“ durch die Wortfolge „Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017, LGBl. Nr. 2/2018,“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit“ durch die Wortfolge „Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit“ ersetzt.
§ 3 Abs. 7 lautet:
„(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
„(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
„(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
§ 3b Z 1 und 2 lauten:
In § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „Steiermärkische Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 4 Abs. 6 eingeholt werden.“
„(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.“
In § 7 Abs. 8, § 62 Abs. 4 Z 3, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 2 letzter Satz, § 88 Abs. 3 Z 2, § 92, § 94, § 95 Abs. 2 sowie § 112a Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
In § 7 Abs. 9 wird die Wortfolge „örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Planungsinstituts“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstituts“ ersetzt.
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.“
In § 18 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen,“.
§ 18 Abs. 7 lautet:
„(7) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
In § 23 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „und Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 lauten:
Dem § 23 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:
Dem § 26 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:
„(8) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(9) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(10) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
„Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, für den Betrieb jeder Krankenanstalt ein Qualitätssicherungssystem sowie Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen.“
„(4) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen einer Patientin/eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinderschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientinnen-/Patientenvertretung (§ 43), beizuziehen.“
„(5) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen einer Patientin/eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutz- bzw. Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientinnen-/Patientenvertretung (§ 43), beizuziehen.“
§ 36 Abs. 8 Z 3 lautet:
§ 54a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel einzuwerben, zu beantragen sowie entgegen zu nehmen.“
In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 G-ZG“ ersetzt.
Dem § 70 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 4 sind analog anzuwenden.“
„Die Leistungen der Z 1, 2, 4 und 6 sowie Leistungen von speziell ausgebildetem Krankenanstaltenpersonal können auch im Rahmen von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet der Krankenanstalt erbracht werden.“
„(5) Ambulante Leistungen an Patientinnen/Patienten gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich werden durch den Gesundheitsfonds Steiermark unter Anwendung des Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) abgegolten. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Gesundheitsfonds Steiermark und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.“
„(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).
(2) Dem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt:
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung.“
„(4) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
(5) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“
§ 105 Z 2 lautet:
§ 107 Abs. 4 lautet:
„(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seiten der Versicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.“
In § 112a Abs. 2 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
§ 113 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine Organisationsform gemäß § 3 Abs. 7 umzuwandeln.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten in Kraft:
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