Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes und Erlassung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 – StKBFG 2019
LGBLA_ST_20191202_94Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes und Erlassung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 – StKBFG 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Gesetz vom 15. Oktober 2019, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert und das Gesetz über die Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019) erlassen wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Folgende Sozialstaffel wird festgesetzt:
monatlichesFamiliennettoeinkommen in Euro
Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde
bis 1.743,39
0,00
1.743,40-1.859,63
0,4883
1.859,64-1.975,87
0,7452
1.975,88-2.092,11
0,9895
2.092,12-2.208,35
1,2338
2.208,36-2.324,59
1,4781
2.324,60-2.440,83
1,7221
2.440,84-2.673,28
1,9791
2.673,29-2.905,73
2,2233
ab 2.905,74
2,4675
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2019 tritt § 6c Abs. 2 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Erweiterter Ganztag
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen
Erstgruppe
3.612,08
3.933,17
4.965,77
5.630,01
weitere Gruppe
2.120,72
2.340,49
3.001,53
3.407,95
Kindergärten
Erstgruppe
3.612,08
3.933,17
4.965,77
5.630,01
weitere Gruppe
2.120,72
2.340,49
3.001,53
3.407,95
Alterserweiterte Gruppen
Erstgruppe
3.612,08
3.933,17
4.965,77
5.630,01
weitere Gruppe
2.120,72
2.340,49
3.001,53
3.407,95
Kinderhäuser
Erstgruppe
6.434,87
weitere Gruppe
3.831,82
Horte
Erstgruppe
3.612,08
3.933,17
4.965,77
5.630,01
weitere Gruppe
2.120,72
2.340,49
3.001,53
3.407,95
Heil-pädagogischer Kindergarten
Kooperative Gruppe
3.933,17
Integrationsgruppe
4.299,91
IZB
5.425,91
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Erweiterter Ganztag
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kindergärten
Erstgruppe
3.792,67
4.129,82
5.219,57
5.911,52
weitere Gruppe
2.226,74
2.457,52
3.156,02
3.578,35
Alterserweiterte Gruppen
Erstgruppe
3.792,67
4.129,82
5.219,57
5.911,52
weitere Gruppe
2.226,74
2.457,52
3.156,02
3.578,35
Kinderhäuser
Erstgruppe
8.043,62
weitere Gruppe
4.789,79
Heil-pädagogischer Kindergarten
Kooperative Gruppe
4.523,13
Integrationsgruppe
5.159,88
(3) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.
(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.
(5) Die in Abs. 2 ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985).
(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag gewährt, der die Hälfte der Differenz zwischen dem Förderungsbeitrag für die Halbtagsgruppe und dem Förderungsbeitrag für die Ganztagsgruppe der jeweils am Vormittag geführten Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt. Die Förderung für die Nachmittagsbetreuung kann nur gewährt werden, wenn ein Anspruch auf die Gewährung der Personalförderung für die am Vormittag geführte Einrichtung besteht. Im Fall der Kürzung der Personalförderung gemäß § 4 Abs. 4 für die Einrichtung am Vormittag wird auch die Personalförderung für die Nachmittagsbetreuung im gleichen prozentuellen Ausmaß gekürzt.
(1) Wenn und solange ein Anspruch auf Beiträge gemäß § 1 besteht, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern für die Leitung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag zusätzlich Beiträge für die Freistellung der Leitung in der Höhe von € 100,-- monatlich pro Halbtagsgruppe zu gewähren. Für Ganztags- und erweiterte Ganztagsgruppen verdoppelt sich dieser Betrag.
(2) Alle in Abs. 1 genannten Beträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 wie die Beiträge des Landes zum Personalaufwand gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
(3) Die Beiträge für die Gewährung der Leitungsfreistellung sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(4) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen.
Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(1) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter/der Tagesvater zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat und die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit für jedes Kind zumindest fünf Wochenstunden beträgt.
(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 3,88 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser allenfalls gemäß § 28 Abs. 3 valorisierte Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Tageseltern und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Erhalterin/Erhalter tätig sind.
(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tageseltern. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tageseltern mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.
(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn
(2) Die Förderung ist für Halbtagsgruppen am Nachmittag bei gleichartigen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn dieselben Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis g genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder –mindestzahlen, die Personalausstattung oder die mindestens 2-jährige Verwendung der Leiterin/des Leiters im einschlägigen Fachdienst nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:
(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
(2) Für den Erhalt der Förderung für den Ganztag und Erweiterten Ganztag beträgt die Mindestzahl der ganztags eingeschriebenen Kinder in den einzelnen Gruppen:
Ganztags eingeschriebene Kinder sind Kinder, die mindestens 40 Wochenstunden oder nur am Nachmittag eingeschrieben sind.
(3) In Nachmittagsbetreuungen müssen mindestens zwei Kinder auch die jeweilige Einrichtung am Vormittag besuchen.
(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat von Montag bis Freitag – ausgenommen bei Tageseltern, für die die im § 3 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt, und bei Nachmittagsbetreuungen – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:
(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.
(3) Die Mindestöffnungszeit für Nachmittagsbetreuungen hat 10 Wochenstunden zu betragen.
Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand, des Pflichtjahr-Beitragsersatzes, des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen und des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern sowie für die Gewährung der Leitungsfreistellung sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes erforderlichen Nachweise, wie insbesondere die täglichen und jährlichen Öffnungszeiten, die Personalausstattung und die Kinderdaten, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in diesen Angelegenheiten sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 142,29 monatlich pro Kind zu gewähren:
(2) Über Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(6) Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist den Eltern (Erziehungsberechtigten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag der tatsächlich geleistete Elternbeitrag, maximal jedoch in der Höhe des monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersatzes für das betreffende Kinderbetreuungsjahr pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückzuerstatten. Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge ist dem Antrag beizulegen. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Rückerstattung erfolgt letztmalig für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/19 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, Anträge auf Rückerstattung sind bis spätestens 30. September 2020 einzubringen.
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können:
(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen:
Sozialstaffel für Betreuung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für je zwei tägliche Betreuungsstunden
bis 1.778,26
0,00
1.778,27-1.896,82
9,48
1.896,83-2.015,38
14,22
2.015,39-2.133,94
18,95
2.133,95-2.252,50
23,70
2.252,51-2.371,06
28,46
2.371,07-2.489,62
33,18
2.489,63-2.726,72
37,94
2.726,73-2.963,82
42,68
ab 2.963,83
47,43
(3) Für weitere Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, ist bei der Berechnung des Elternbeitrages eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel je weiteres Kind vorzunehmen. Für Eltern mit mehreren Kindern und einem Familiennettoeinkommen über der Einkommenshöchstgrenze ist die Staffel zum Zweck der Rückstufung in Schritten von jeweils € 237,10 fiktiv fortzuführen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.
(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe und Ganzjahresbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz für Kinder gewährt, die wochenweise eingeschrieben sind. Auch der Beitragsersatz wird in diesen Fällen wochenweise gewährt.
(6) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, im Falle der Einhebung der ermäßigten Elternbeiträge nach der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 von den Eltern (Erziehungsberechtigten) die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise zu verlangen und alle für den Sozialstaffel-Beitragsersatz maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind zu verpflichten, bei falscher oder unvollständiger Vorlage von Unterlagen zur Berechnung des Einkommens den Erhalterinnen/Erhaltern die Differenz zur korrekten Ermittlung des Einkommens nachzuzahlen, im umgekehrten Fall müssen die Erhalterinnen/Erhalter den zu viel bezahlten Elternbeitrag rückerstatten. Wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) den Erhalterinnen/Erhaltern keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vorlegen, ist maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorzuschreiben, es kann in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt werden. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle von den Erhalterinnen/Erhaltern anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(7) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(8) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(9) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2021/22 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(1) Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 3 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
(2) Folgende Sozialstaffel wird festgesetzt:
Sozialstaffel für Betreuung bei Tageseltern
monatlichesFamiliennettoeinkommen in Euro
Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde
bis 1.778,26
0,00
1.778,27-1.896,82
0,4883
1.896,83-2.015,38
0,7452
2.015,39-2.133,94
0,9895
2.133,95-2.252,50
1,2338
2.252,51-2.371,06
1,4781
2.371,07-2.489,62
1,7221
2.489,63-2.726,72
1,9791
2.726,73-2.963,82
2,2233
ab 2.963,83
2,4675
(3) § 9 Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.
(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.
(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(7) Das maßgebliche Einkommen in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2021/2022 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Jahres heranzuziehen ist. Die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei der Beitrag ab dem 1.1.2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen ist, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, wobei dafür jeweils der Mindestlohntarif des letzten Jahres heranzuziehen ist.
(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 8, 9 und 10 sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalterinnen öffentlicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und der Erhalterinnen/Erhalter von privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können diesen über Ansuchen Förderungen des Landes zu den Baukosten gewährt werden. Tageseltern werden Förderungsbeiträge nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. Auf die Gewährung von Förderungen des Landes zu den Baukosten besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Tageseltern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 15 sind hierbei nicht anzuwenden.
(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Trägerin/Träger tätig sind.
(4) Die Vergabe der Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsrichtlinien zu gestalten und abzuwickeln.
(1) Die Förderungen des Landes zu den Baukosten sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhalterinnen/Erhaltern
(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der nichtrückzahlbaren Zuschüsse:
(3) Sofern der Betrieb weniger als zehn Jahre aufrechterhalten wird, sind die Förderungen des Landes zu den Baukosten abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens zwei Betriebsjahre stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt zehn Betriebsjahre erreicht werden.
(4) Im Falle einer vorzeitigen Schließung des Betriebes, die nicht im Einflussbereich der Förderungswerberin/des Förderungswerbers liegt, entfällt die Rückzahlung insoweit, als die Liegenschaft oder das Gebäude nicht anderweitig genutzt werden können.
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 13 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.
(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
Die Endabrechnung ist nach Abschluss des Vorhabens bei der Landesregierung vorzulegen, wobei im Bedarfsfall Originalbelege verlangt werden können.
(1) Das Land gewährt den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ausgenommen eine Nachmittagsbetreuung, regelmäßig besuchen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Für jene Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 9 bzw. 10 unter Einhaltung der vom Land vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.
(2) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.
(3) Der Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist bei öffentlichen und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ein fiktiver Beitrag zugrunde zu legen, wobei in Jahresbetrieben von zehnmaliger, in Ganzjahresbetrieben von zwölfmaliger Einhebung, die tatsächlich zu erfolgen hat, und in Saisonbetrieben von der monatlichen Einhebung entsprechend der Zahl der geöffneten Monate auszugehen ist. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag.
Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Personenstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung der Erhalterin/des Erhalters sowie des Nachweises des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen.
(1) Einkommen im Sinn dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen. Es ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen eine Festsetzung für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, ist vom letzten Kalenderjahr, für das die Festsetzung der Einkommensteuer zugestellt worden ist, auszugehen.
(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.
(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber) zu erbringen.
(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.
(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die eine Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).
(1) Die Empfängerin/Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Die Erhalterin/Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes ebenfalls binnen Monatsfrist der Landesregierung zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.
(1) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist in allen Fällen höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, der der Betriebsform der besuchten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (§ 9 StKBBG 2019) entspricht. Zur Vereinfachung für die Eltern kann die Landesregierung von einer weiteren Antragstellung bei mehrjährigem Besuch eines Kindes absehen. Unberührt bleiben dabei die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 über die Nachweise, Anzeigen und Meldepflichten.
(2) Über die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Hinsichtlich des Personenstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auszugehen.
Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zu den §§ 16 bis 20 durch Verordnung zu erlassen.
(1) Das Land hat Organisatoren von Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter Beiträge zu gewähren.
(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf § 27 StKBBG 2019 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.
Die Bestimmungen des § 22 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.
Die Landesregierung ist ermächtigt, (personenbezogene) Daten, die im Zuge von Ansuchen um Beiträge bzw. Beihilfen des Landes angegeben bzw. eingereicht werden, zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Ausstellung von Bescheiden und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuwickeln.
(2) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 14. September 2020 das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird, sind die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.
(3) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 1. September 2020 der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, ist der im § 3 Abs. 2 ausgewiesene Stundensatz für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.
(4) Im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 gebühren die Beiträge zum Personalaufwand auch dann, wenn die Bestimmungen betreffend die Leitungsfreistellung vorübergehend und begründet nicht eingehalten werden, aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 14. September 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3, § 10, § 24 bis § 28 sowie hinsichtlich der Tageseltern § 4, § 7, § 11, § 12, § 14 Abs. 2 und § 16 bis § 21 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft treten.
(1) Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, in der zuletzt geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 13. September 2020 außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2, § 6c, § 23 bis § 25 sowie hinsichtlich der Tagesmütter/Tagesväter § 3, § 6, § 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 und § 15 bis § 21 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
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