2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer
LGBLA_ST_20191129_932. Sanierungsprogramm für FließgewässerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2015 (NGP 2015) und des § 1 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2015, BGBl. II Nr. 103/2010, in der Fassung BGBl II Nr. 225/2017, zur Verbesserung des Zustandes der in Anlage 1 aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Wasserberechtigte in den Sanierungsgebieten haben – unabhängig von möglichen weiteren Sanierungsverpflichtungen – bis spätestens 22. Dezember 2021 die in § 2 festgelegte Maßnahmen umzusetzen. Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre.
(3) Soweit zur Durchführung der Maßnahmen bauliche Adaptierungen an Anlagen erforderlich sind, ist innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Behörde ein – den Vorgaben dieses Sanierungsprogramms entsprechendes – Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. Sollten keine baulichen Adaptierungen notwendig sein, ist die wasserrechtliche Bewilligung innerhalb gleicher Frist anzupassen.
(1) Ausleitungsstrecken sind ganzjährig mit einer Wassermenge entsprechend Anlage 1 zu dotieren.
(2) Bei Unterschreitung der Mindestdotationsmenge der Anlage 1 ist entsprechend der Methodik der Anlage G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 nachzuweisen, dass der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potential mit gewährleistet werden kann. Ein entsprechender Nachweis ist von einem dazu Befugten zu erstellen und innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Behörde vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit 2. Dezember 2019 in Kraft.
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