Änderung der Steiermärkischen Umgebungslärmschutzverordnung
LGBLA_ST_20191115_90Änderung der Steiermärkischen UmgebungslärmschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, LGBl. Nr. 56/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, sowie des § 11 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2017, und des § 10 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetzes, LGBl. Nr. 14/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, wird verordnet:
Die Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung – St-ULV, LGBl. Nr. 50/2008, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 8 lautet „Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne“.
b) Der Eintrag zu § 18 lautet „EU-Recht“.
c) Nach dem Eintrag „§ 19 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 20 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 2 Z 6 lautet:
Nach § 2 Z 8 werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt:
§ 4 lautet:
(1) Die Lärmindizes Lden und Lnight für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und den durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.
(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:
(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat in einer Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
(1) Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
(3) Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4) Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(5) Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist im Ballungsraum anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.“
(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB = Lden 60 dB
60 dB = Lden 65 dB
65 dB = Lden 70 dB
70 dB = Lden 75 dB
75 dB = Lden
(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB = Lnight 55 dB
55 dB = Lnight 60 dB
60 dB = Lnight 65 dB
65 dB = Lnight 70 dB
70 dB = Lnight
(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.
(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB = Lden 65 dB
65 dB = Lden 75 dB
75 dB = Lden
(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
§ 10 Z 1 lautet:
In § 10 Z 14 wird das Wort „(Teil-)Aktionspläne“ durch die Wortfolge „Punkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission“ ersetzt.
§ 10 Z 15 lautet:
§ 14 lautet:
(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten gemäß §§ 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.“
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1, berichtigt durch ABl. L 5 vom 10.1.2018, S. 35, umgesetzt.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.“
„Lärmzone [dB]
35
35 bis 40
40 bis 45
45 bis 50
50 bis 55
55 bis 60
60 bis 65
65 bis 70
70 bis 75
75 bis 80
≥ 80“
„Pegeldifferenz [dB]
–5
0 bis 5
5 bis 10
10 bis 15
≥ 15“
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