Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019
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Gesetz vom 17. September 2019 über den Schutz von Pflanzen (Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, beschlossen:
(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen festgelegt.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
(1) Behörde ist die Landesregierung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der
(3) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der in Abs. 4 und in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.
(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen wurden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(1) Die Behörde hat
(2) Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der in Abs. 6 genannten Pflanzenschädlinge in Betracht kommen, befinden, haben
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
(4) Die Landesregierung hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, durch Verordnung Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen festlegen.
(5) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Wirtschaftskammer Steiermark anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann beim Auftreten von anderen als in Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzenschädlingen, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist, die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 mit Bescheid vorschreiben.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung der Bekämpfung der in Abs. 6 genannten anderen Pflanzenschädlinge erfordert, die Maßnahmen gemäß Abs. 3 gegenüber den Verpflichtenden gemäß Abs. 2 durch Verordnung erlassen. Sind mehrere Bezirke betroffen, kann die Landesregierung eine solche Verordnung erlassen.
(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Steiermark zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallsplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(3) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane nach diesem Gesetz bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten.
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
(1) Die Behörde, die juristische Person gemäß § 2 Abs. 3 und die mitwirkende Gemeinde (§ 8) sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die aufgrund der in § 2 Abs. 2, 4 und 5 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen und der §§ 4 bis 6 erhoben worden sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung/Der Austausch von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Pflanzenschutzgesetze der Länder betrauten Behörden ist zulässig, wenn dies
(1) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 7 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden, soweit es das Auftreten von Pflanzenschädlingen und die Bewältigung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen erfordern.
(2) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen:
(3) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellen. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StAOG.
(4) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 7 zu regeln.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Wer gegen
(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes für die eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz vorliegt, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetz tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 158/2013, außer Kraft.
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