Änderung des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes
LGBLA_ST_20190920_70Änderung des Steiermärkischen Parteienförderungs-VerfassungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Parteienförderungs-Verfassungsgesetz – StPFöLVG, LGBl. Nr. 6/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:
§ 7 Z 2 lautet:
Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:
(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtagswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro unberücksichtigt bleiben.
(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für
(1) Die politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.
(2) Der Landesrechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit der Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben und die Übereinstimmung mit diesem Landesverfassungsgesetz zu prüfen.
(3) Sofern dem Landesrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Aufstellung enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, hat er der betroffenen politischen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, in der die Richtigkeit und Vollständigkeit zu begründen ist. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(4) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung einen Bericht zu übermitteln, in dem anzuführen ist, ob die politischen Parteien
(5) Der Landesrechnungshof hat den Bericht mit einer Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben je politischer Partei gegliedert nach der Aufzählung des § 15a Abs. 2 mit den jeweils zugeordneten Gesamtausgaben unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter auf seiner Homepage zu veröffentlichen.“
§ 16 lit. b lautet:
Dem § 17 wird folgender § 17a angefügt:
(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um
(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten § 7 Z 2, § 15a, § 15b, die Überschrift des 4. Teiles, § 16 lit. b und § 17a mit 20. September 2019 in Kraft.“
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