Steiermärkisches Pädagogikpaket-Ausführungsgesetz 2019
LGBLA_ST_20190715_60Steiermärkisches Pädagogikpaket-Ausführungsgesetz 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 und des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, alle zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018 (Pädagogikpaket 2018) beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird geändert wie folgt:
a) Der Eintrag zu § 8 lautet „Öffentliche Mittelschulen“.
b) Der Eintrag zu § 17 lautet „Mittelschulsprengel“.
c) Der Eintrag zu § 25 lautet „Gesetzlicher Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen“.
d) Nach dem Eintrag „§ 53a Teilrechtsfähigkeit“ wird folgende Zeile eingefügt:
e) Nach dem Eintrag „§ 55a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018“ wird folgende Zeile eingefügt:
In § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Haupt-,“ und wird der Ausdruck „Neue Mittelschulen“ durch den Ausdruck „Mittel-“ ersetzt.
§ 1a Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 1a Abs. 2 Z 4 lautet:
In § 6 erster Satz entfällt der Ausdruck „,Haupt-“ und wird der Ausdruck „Volks- oder Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.
In der Überschrift des § 8 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen und“ sowie das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 8 entfallen die Ausdrücke „Hauptschulen und“, „Hauptschule oder“ sowie „Hauptschulen oder“. Ferner entfällt das Wort „Neue“ bzw. „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“.
In § 9 Abs. 2 entfallen das Wort „Hauptschule“ und das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
In der Überschrift des § 17 entfällt der Ausdruck „Hauptschulsprengel und“ und wird der Ausdruck „Sprengel der Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschulsprengel“ ersetzt.
In § 17 entfallen die Ausdrücke „Hauptschule oder“ und „Hauptschule bzw.“ sowie „Hauptschulen oder“. Ferner entfallen die Ausdrücke „Neuen“, „oder Neue“, „bzw. Neuen“, „oder öffentlichen Neuen“ sowie „oder Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“.
In § 18 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen sowie“ und wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulsprengeln“ durch das Wort „Volksschulsprengeln“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.
In der Überschrift des § 25 wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulen sowie der“ durch den Ausdruck „Volksschulen,“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulen sowie“ durch den Ausdruck „Volksschulen und“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 45 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „Hauptschule oder“ und „Hauptschulen oder“ sowie jeweils der Ausdruck „Hauptschulausschuss bzw. ein“. Ferner entfallen das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“ und das Wort „Neuer“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulausschuss“.
In § 45 Abs. 5 entfallen die Ausdrücke „Hauptschulen,“ und „Haupt-,“. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ bzw. „Neue“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 46 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „Hauptschulausschuss oder“, „Hauptschule oder“, „Hauptschulen oder“ und wird der Ausdruck „Hauptschullehrperson“ durch „Lehrperson aus ihrem Kreis“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ bzw. „Neue“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulausschuss“ und „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“.
In § 46 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 47 Abs. 1 lit. e wird das Wort „Hauptschullehrer“ durch den Ausdruck „Neuen Mittelschullehrer“ ersetzt.
§ 47 Abs. 1 lit. e lautet:
In § 48 wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 49 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen und“. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 53a Abs. 2 entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
§ 53b lautet:
(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.“
Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit dem Schuljahr 2020/21 zu Mittelschulen. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Mittelschule.“
„(15) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zur Überschrift des Abschnittes III und zu den §§ 7 bis 10 lauten „(entfallen)“.
b) Der Eintrag zur Überschrift des Abschnittes IIIa lautet „IIIa. Mittelschulen“.
c) Der Eintrag zu § 11b lautet „Organisationsformen und Sonderformen der Mittelschulen“.
d) Der Eintrag zu § 14 lautet „Lehrpersonen“.
In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.
In § 1 Abs. 6 entfallen der Ausdruck „Hauptschule,“ sowie das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschule“.
In § 1 Abs. 7 entfallen der erste Satz sowie das Wort „Neue“ bzw. „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Musikmittelschule“ oder „Sportmittelschule“.
In § 3 Abs. 3 Z 2 entfallen der Ausdruck „Hauptschule,“ sowie das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
Der Abschnitt „III. Hauptschulen“ entfällt.
Abschnitt IIIa lautet:
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z. B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu treffen.
(3) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.
(1) Der Unterricht in der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“
In § 12 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Hauptschule,“ und zugleich die Zahl „7“. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
In § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch „Volksschule“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
In § 13 Abs. 3 entfallen der Ausdruck „Hauptschule“ sowie das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschule“.
In § 13 Abs. 4 entfallen der Ausdruck „Hauptschule,“ sowie der Ausdruck „der Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
In § 13 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „Haupt-,“ und wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.
§ 14 lautet:
Die Vorschriften der §§ 4 und 11c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.“
„(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, nach Möglichkeit in Gruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“
In § 18 Abs. 1 Z 2 entfallen der Ausdruck „Hauptschule, einer“ sowie das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der Ausdruck „,Haupt-,“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.
Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, tritt § 1 in Kraft:
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