Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen
LGBLA_ST_20190710_55Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und RabenkrähenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 17 Abs. 5 Z 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, wird verordnet:
(1) In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.
(2) Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
(3) Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt insgesamt 10.000 Exemplare.
Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
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