Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010
LGBLA_ST_20190705_54Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(3a) Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Abs. 1 und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Abs. 1.“
„(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt
Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.“
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