Stmk. Ehrenzeichen-Novelle 2018
LGBLA_ST_20190503_38Stmk. Ehrenzeichen-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, wird wie folgt geändert:
„(1a) Für die Verleihung von Ehrenzeichen kommen Personen nicht in Betracht, die im Zeitraum von fünf Jahren vor der Verleihung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.“
„(2) Für die Verleihung des Verdienstkreuzes kommen Personen nicht in Betracht, die durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.“
(1) Die Überreichung hat der Bedeutung der Medaillen entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Überreichungsmodalitäten erlassen.“5.
Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung der Stmk. Ehrenzeichen-Novelle 2018, LGBl. Nr. 38/2019, treten § 3 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift IIa. und § 9b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Mai 2019, in Kraft.“
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