Änderung des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
LGBLA_ST_20190429_35Änderung des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von BerufsqualifikationenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, LGBl. Nr. 136/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz des § 12 Abs. 1 wird das Wort „landesgesetzlichen“ durch das Wort „landesgesetzlich“ ersetzt.
Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Abs. 1 und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.“
In § 21 Abs. 3 wird der Ausdruck „die erforderliche Dokumente“ durch den Ausdruck „die erforderlichen Dokumente“ ersetzt.
§ 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.“
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2019 treten § 12 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und 4 und § 28 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.“
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