Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016
LGBLA_ST_20190320_26Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
b) Nach dem Eintrag zu § 10 wird die Zeile „§ 10a Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen“ eingefügt.
c) Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
d) Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.
e) Der Eintrag zu § 19 lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
f) Der Eintrag zu § 32 lautet „Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank und öffentliches Register“.
In § 1 Abs. 3 wird die jeweils nach den Wörtern „gewerberechtlichen“ und „abfallrechtlichen“ angeführte Wortfolge „und/oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „elektrizitätsrechtlichen“ die Wortfolge „und/oder kesselrechtlichen“ eingefügt.
Nach § 2 Z 8 werden folgende Z 8a und Z 8b eingefügt:
In § 2 Z 9 wird der Doppelpunkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolgen entfallen:
Dem § 2 Z 10 wird folgende Wortfolge angefügt:
„darunter fallen auch Motoren;“
„die festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen), wobei folgende Arten unterschieden werden:“
§ 2 Z 12.3 lautet:
§ 2 Z 12.4 lautet:
§ 2 Z 12.6 lautet:
Nach § 2 Z 18 werden folgende Z 18a und 18b eingefügt:
Nach § 2 Z 23 werden folgende Z 23a und 23b eingefügt:
Nach § 2 Z 26 wird folgende Z 26a eingefügt:
Nach § 2 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:
Nach § 2 Z 37 wird folgende Z 37a eingefügt:
§ 2 Z 43 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 3 erster und zweiter Spiegelstrich lauten:
§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
In § 3 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen bezogen“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen über
Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerke und Gasturbinen“ eingefügt.
In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“ eingefügt.
In § 10 Abs. 6 wird nach dem Wort „Blockheizkraftwerkes“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Gasturbine“ eingefügt.
Dem § 10 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:
„(7) Ergänzend zu Abs. 6 hat die/der Verfügungsberechtigte bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, vor deren erstmaliger Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständige Stammdatenblatt gemäß dem in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Inhalt und der Form der Landesregierung zur Registrierung in der zentralen Heizungsanlagendatenbank gemäß § 32 Abs. 2 und 4 in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenso sind Änderungen der Stammdaten und die dauerhafte Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(8) Eine Registrierungspflicht nach Abs. 7 besteht nicht, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(9) Die/Der Verfügungsberechtigte hat den Nachweis der Registrierung mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.
(10) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Registrierungspflicht nach Abs. 7 stichprobenartig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die mittelgroße Feuerungsanlage nicht registriert wurde, hat sie die/den Verfügungsberechtigte/n zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes binnen eines Monats aufzufordern. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, hat sie der/dem Verfügungsberechtigten die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei fruchtlosen Ablauf der Frist hat sie die Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage bis zur tatsächlichen Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes bescheidförmig anzuordnen.“
(1) Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
(2) Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen.“
Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
§ 18 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.
(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen ist die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.“
In § 18 Abs. 4 wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen“ eingefügt.
In § 18 Abs. 5 wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen,“ eingefügt.
§ 18 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die An- und Abfahrzeiten dieser Anlagen sind möglichst kurz zu halten.
(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe zu führen, diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“
Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.
§ 19 lautet:
(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.
(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.“
In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt das Wort „oder“.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:
In § 20 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Word „Überprüfung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre“ eingefügt.
In § 21 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung“ durch die Wortfolge „mittelgroßen Feuerungsanlagen“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Blockheizkraftwerken“ die Wortfolge „und Gasturbinen“ eingefügt.
§ 21 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 lauten:
„(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:
(3) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.“
„(3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.“
In § 21 Abs. 4 letzter Satz wird nach dem Wort „Überprüfung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre“ eingefügt.
In § 22 wird nach der Wortfolge „einer Feuerungsanlage“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Blockheizkraftwerkes“ die Wortfolge „oder einer Gasturbine“ sowie nach der Wortfolge „nach § 3 Abs. 1 Z 4“ die Wortfolge „und Abs. 2“ eingefügt.
§ 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gasturbine, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, ist im Prüfprotokoll eine solche Frist zu setzen, dass diese ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden können. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen.“
In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abs. 2“ die Wortfolge „bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW“ eingefügt.
In § 23 Abs. 4 Z 4 wird nach dem Wort „Feuerungsanlage“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Blockheizkraftwerk oder in der Gasturbine“ eingefügt.
Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, insbesondere auch über die Stilllegung der Anlage Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
In § 24 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
§ 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.“
„Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.“
Der Überschrift von § 32 wird nach dem Wort „Heizungsanlagendatenbank“ die Wortfolge „und öffentliches Register“ angefügt.
In § 32 Abs. 1 letzter Satz wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten Verlangen unverzüglich mitzuteilen“
„(2) Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß § 10 Abs. 7 geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten.“
Bei § 32 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und hat die Z 4 zu entfallen.
Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Daten nach Abs. 2 sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar.“
In § 34 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „§§ 30 und 31“ die Wortfolge „mit Ausnahme von § 10 Abs. 7, 10 und § 10a“ eingefügt.
In § 34 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „§§ 3“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „10 Abs. 7 und 10, 10a“ eingefügt.
In § 35 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „eines Blockheizkraftwerkes“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Gasturbine“ eingefügt.
In § 35 Abs. 1 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:
§ 35 Abs. 1 Z 10 lautet:
§ 35 Abs. 1 Z 11 lautet:
§ 35 Abs. 1 Z 12 lautet:
In § 35 Abs. 1 werden folgende Z 11a und 16a eingefügt:
§ 35 Abs. 1 Z 24 lautet:
Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß § 10 Abs. 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.“
In § 37 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesgesetze“ die Wortfolge „bzw. Verordnungen“ eingefügt.
Bei § 37 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt:
§ 38 Abs. 1 Z 2, 6, 8 und 9 lauten:
In § 39a erhält die derzeit geltende Inkrafttretensbestimmung die Absatzsatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8a, Z 8b, Z 9, Z 10, Z 12, Z 12.3, Z 12.4, Z 12.6, Z 18a, Z 18b, Z 23a, Z 23b, Z 26a, Z 30a, Z 37a, Z 43, § 3 Abs. 1 Z 3 bis Z 6, § 3 Abs. 2, die Überschriften des 3., 4. und 5. Abschnittes, § 10 Abs. 1, 3 und 6 bis 10, § 10a, § 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 19, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2, 3, 3a und 4, § 22, § 23 Abs. 1, 3, 4 Z 4 und Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4, die Überschrift von § 32, § 32 Abs. 1, 2, 3 Z 3 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 12, 16a und 24, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1und 3 Z 6 bis 9, § 38 Abs. 1 Z 2, 6, 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.“
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