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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz findet auf rechtmäßig aufhältige Staatsbürgerinnen/Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf folgende Gesetze in der jeweils geltenden Fassung:
Staatsbürgerinnen/Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsvorschriften des Landes unterliegen, sind Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern gleichgestellt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem die Anwendbarkeit der Verträge der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland endet, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV in Kraft getreten ist.
(2) Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
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