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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG).“
In § 2 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) In Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht,
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2019 treten § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 4 und 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft.“
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