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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und des Abs. 2 lit. g des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 158/2013, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von Zuckerrübensaatgut, das zur Vorbeugung des Auftretens und zur Bekämpfung von Schadorganismen mit gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Notfallzulassung) zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit den insektiziden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam gebeizt ist (im Folgenden: insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten.
Die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut ist in folgenden Gemeinden und Katastralgemeinden zulässig:
Stadt Graz:
Bezirk Graz Umgebung:
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld:
Bezirk Leibnitz:
Bezirk Murtal:
Bezirk Südoststeiermark:
Bezirk Weiz:
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut gilt Folgendes:
(1) In dem auf die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut folgenden Vegetationsjahr darf nur Getreide einschließlich Echter Rispenhirse [Panicum miliaceum] als Folgekultur angebaut werden.
(2) Beim Anbau von Zwischenfrüchten in dem auf die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut folgenden Vegetationsjahr sind allfällige Blütenbildungen der Zwischenfrüchte durch kulturtechnische Maßnahmen zu unterbinden.
Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den §§ 2, 3 und 4 stichprobenartig zu kontrollieren.
(1) Die Landesregierung hat den zuständigen Imkerverbänden rechtzeitig vor der Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut die Katastralgemeinden bekannt zu geben, in denen sich die potentiellen Aussaatflächen befinden.
(2) Betriebe, die beabsichtigen, insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut auszusäen, haben der Landwirtschaftskammer Steiermark bis spätestens 20. Februar des Aussaatjahres Folgendes schriftlich bekannt zu geben:
(3) Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat die Daten gemäß § 6 Abs. 2 zu sammeln und bis Ende Februar des Aussaatjahres an die Landesregierung zu übermitteln.
(4) Betriebe, die insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut ausgesät haben, müssen der Landwirtschaftskammer Steiermark bis spätestens 10. Juni des Aussaatjahres Folgendes schriftlich bekannt geben:
(5) Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat die Daten gemäß § 6 Abs. 4 zu sammeln und bis 20. Juni des Aussaatjahres an die Landesregierung gemeinsam mit einem Bericht mit folgenden statistischen Daten zu übermitteln:
(6) Die Landesregierung hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis 30. Juni des Aussaatjahres einen Bericht zu übermitteln, der zumindest die in Abs. 5 Z 1, 2 und 3 genannten Daten enthält.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. März 2019, in Kraft.
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