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Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 158/2013, wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bekämpfung des Schadorganismus Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera Le Conte) in der Steiermark.
Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Pflanzen der Art Mais (Zea mays L.).
Zur Feststellung des Auftretens und zur Beobachtung des Maiswurzelbohrers sind von der Landesregierung in Gebieten, in denen Mais angebaut wird, geeignete Maßnahmen (z.B. das Aufstellen von Pheromon-Fallen) durchzuführen. Dabei sind die topografischen Gegebenheiten und die anderen angebauten Kulturen zu berücksichtigen.
(1) Zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers darf Mais ab dem Jahr 2019 auf einer Ackerfläche höchstens dreimal in Folge angebaut werden. Für die Beurteilung dieser Fruchtfolge sind die ab dem Jahr 2016 angebauten Kulturen zu berücksichtigen. Davon ausgenommen ist die Saatmaisproduktion.
(2) Von allen Ackerflächen eines Betriebes sind die angebauten Kulturen und beim Anbau von Mais zusätzlich das verwendete Maissaatgut einschließlich allfälliger Saatgutbehandlungen mit insektiziden Beizmitteln sowie die verwendeten Pflanzenschutzmittel gegen den Maiswurzelbohrer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahr aufzubewahren.
(1) Von der Fruchtfolgeverpflichtung sind ausgenommen:
(2) Die Behörde hat einen Versuch auf Antrag zu genehmigen, wenn
(3) Anträge gemäß Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Die Landesregierung hat durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß § 4 zu überprüfen.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2019, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Maiswurzelbohrerverordnung 2015, LGBl. Nr. 22/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2015, außer Kraft.
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