/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20190211_8/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, LGBl. Nr. 2/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(1a) Die Mittel zur Betriebsabgangsdeckung von Fondskrankenanstalten sind im ambulanten Bereich durch den Fonds über das ambulante Bepunktungsmodell leistungsorientiert zur Auszahlung zu bringen.“
„(6) Der Fonds hat eine dem Public Health Action Cycle entsprechende Gesundheitsberichterstattung, die fachliche Unterstützung im Rahmen der Subventionsvergabe im Bereich der Gesundheitsförderung, im Bereich der Planung die Psychiatriekoordinationsstelle sowie die Suchtkoordination wahrzunehmen.“
„(7) Die Landesregierung kann den Fonds mit der Koordinierung und Umsetzung einzelner Planungsvorgaben des RSG beauftragen.“
§ 27 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:
Der Text des § 29a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2019 treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.