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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2018, wird wie folgt geändert:
„nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge, welche auf einen Zeitrahmen verteilt noch geleistet werden oder“
„(6a) Wenn die Förderung vorrangig durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Förderungsbeiträgen erfolgt, darf abweichend von Abs. 6 der Hauptmietzins höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Darüber hinaus kann vom Vermieter bei der Festlegung des Mietzinses eine Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung geltend gemacht werden.“
„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 treten § 2 Z 3 dritter Spiegelstrich und § 52 Abs. 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2019, in Kraft.“
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