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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beschlossen:
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu Abschnitt V lautet „Auflassung und Zusammenlegung der Berufsschulen“.
b) Der Eintrag zu § 29 lautet „Begriffe“.
c) Der Eintrag zu § 31 lautet „Voraussetzungen“.
d) Nach dem Eintrag „§ 50 Übergangsbestimmungen“ wird folgende Zeile eingefügt:
„(4) Für Personen, die einen Lehrberuf erlernen, für den in der Steiermark regelmäßig die für eine Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wird und der daher regulär nicht an einer steirischen Berufsschule beschult wird, hat das Land durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, facheinschlägigen ausländischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, durch Einzelumschulungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen die Beschulung und Erfüllung der Schulpflicht sicher zu stellen“
(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für Lehrwerkstätteneinrichtungen erforderlich, insoweit sie mit Feuerstätten, Propangas- und Schweißanlagen sowie mit elektrischen Betriebsmitteln ausgestattet sind. Elektrische Betriebsmittel gelten jedoch als bewilligt, wenn
(3) Die Bewilligung gemäß Abs.1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, die gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulaufsichtsdienstes anzugehören.“
„(1) Für jede Berufsschule ist ein Schulsprengel für jeden der dort beschulten Lehrberufe festzusetzen.“
§ 23 Abs. 4 lit. b lautet:
§ 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.“
§ 25 Abs. 2 entfällt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für Personen, welche die Berufsschule im Rahmen einer (sonstigen) Maßnahme, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder einer anderen Einrichtung zur Erlangung einer Berufsqualifikation durchgeführt wird besuchen, aber kein Lehrverhältnis mit einem Betrieb haben, hat die Wohnsitzgemeinde den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.“
„Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.“
„(3) Die Bildungsdirektion hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durch Bescheid vorzuschreiben.“
Die Überschrift des Abschnittes V lautet: „Auflassung und Zusammenlegung der Berufsschulen“.
§ 29 lautet:
(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.“
„(1) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.“
Die Überschrift des § 31 lautet: „Voraussetzungen“.
Dem§ 31 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Zusammenlegung von Berufsschulen kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Bestand am selben Standort nicht mehr für alle Schulen gegeben sind oder absehbar ist, dass sie nicht mehr gegeben sein werden.
(5) Nach einer Zusammenlegung ist von einer rechtlichen Kontinuität im Schulbetrieb auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Berufsschulen erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und erstrecken sich auf die aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Schulen, ebenso die Widmung für Schulzwecke.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 4, § 15, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 1 und 3, die Überschrift des Abschnittes V, § 29, § 30 Abs. 1, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 4 und 5, § 50a sowie § 51 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2019, in Kraft; zugleich tritt § 25 Abs. 2 außer Kraft.“
Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird (§ 15 und § 26), tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an ihre Stelle die Landesregierung; sie hat vor Erteilung der Bewilligungen nach § 15 Abs. 1 und 2 dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“
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