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Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:
„10.
Marktgemeinde Hitzendorf
Juni 2018“
Dem § 1 Abs. 1 lit. D wird folgende Z 19 angefügt:
„19.
Gemeinde Wenigzell
Mai 2018“
Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 3/2019, bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
„(9) In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 3/2019, tritt § 1 Abs. 1 lit. C Z 10 und § 1 Abs. 1 lit. D Z 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2019, in Kraft.“
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