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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, die Zusammensetzung und den Aufgabenbereich von Lawinenkommissionen in den Gemeinden der Steiermark.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(1) Die Gemeinden, in deren Gebiet die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht, haben zumindest eine Lawinenkommission einzurichten. Gemeinden, die eine schriftliche Vereinbarung mit einer benachbarten Gemeinde gemäß § 5 Abs. 2 eingangen sind, sind im Ausmaß der Vereinbarung von dieser Verpflichtung befreit.
(2) Lawinenkatastrophen im Sinn dieses Gesetzes sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.
(1) Die Lawinenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Lawinenkommission sind von der/vom BürgermeisterIn mit schriftlichem Bescheid für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum Mitglied einer Lawinenkommission kann nur eine Person bestellt werden,
(4) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied der verpflichtenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht nachkommt.
(5) Eine Wiederbestellung bei Verletzung der Fortbildungsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 und 3 ist frühestens nach Ablauf von einem Jahr und der Vorlage der absolvierten Fortbildungsveranstaltung zulässig.
(1) Der Lawinenkommission obliegt
(2) Der Lawinenkommission obliegt die Beurteilung und allenfalls die Mitwirkung an der Beseitigung der lawinenbedingten Gefahrensituation bei Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen, sofern der jeweilige Betreiber ein diesbezügliches Ersuchen an die Gemeinde stellt. Liegt ein solches Ersuchen vor, ist von dem Betreiber und der Gemeinde eine Vereinbarung über die beanspruchten Dienstleistungen abzuschließen.
(3) Die Gemeinde hat für die Beurteilung und allenfalls die Mitwirkung an der Beseitigung der lawinenbedingten Gefahrensituation durch die Lawinenkommission im Umfang des Ersuchens des Betreibers Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(1) Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Gemeindegebiet oder aber nur Teile davon, in denen die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht. Sie ist präzise in den Geschäftsordnungen zu definieren.
(2) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen benachbarten Gemeinden können aus Gründen besonderer topographischer Gegebenheiten, Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie nach Abs. 2 der Lawinenkommission einer Gemeinde zur Gänze oder in einem planlich definierten Umfang der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden.
(3) Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung präzise bestimmt ist und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die BürgermeisterInnen der betroffenen Gemeinden haben die Erteilung der Genehmigung unverzüglich für 14 Tage an der Amtstafel kundzumachen.
(1) Die/Der BürgermeisterIn hat für die Lawinenkommission eine Geschäftsordnung im Verordnungsweg zu erlassen.
(2) Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die näheren Bestimmungen über
(1) Die Mitglieder der Lawinenkommissionen haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten.
(2) Anträge auf Ersatz dieser Aufwendungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach Entstehen einzubringen.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen, das im Eigentum der Gemeinde steht, erfolgt.
(1) Das Land Steiermark hat durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere von Vorträgen, Kursen und Übungen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Lawinenkommissionsmitglieder zu sorgen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Mitglieder der Lawinenkommission sind auf Anordnung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zur Teilnahme an derartigen Schulungen verpflichtet.
(3) Die Gemeinden haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Lawinengefährdungen, vermittelt werden.
(4) Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 2 und 3 ist der/dem BürgermeisterIn unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder der Lawinenkommissionen haben gegenüber der Gemeinde im Fall der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Das Land Steiermark hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung besteht.
Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der persönlichen Schutzausrüstung und der technischen Einrichtungen, obliegt der Gemeinde.
Das Land Steiermark fördert auf Ersuchen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung sowie der Spezialausrüstung zur Schneedeckenuntersuchung bis zu einem Maximalaufwand von 50 % der tatsächlichen Kosten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie auf die Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde Bedacht zu nehmen.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit folgenden Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches:
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.
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