Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22
LGBLA_ST_20181221_109Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend und den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, für Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen einen bestmöglichen Start ihrer Bildungslaufbahn sicherzustellen und ihre Bildungschancen zu verbessern. Der beitragsfreie Besuch soll Familien weiter entlasten.
(2) Ziele dieser Vereinbarung sind:
(3) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden:
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.
(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tagesmütter und -väter ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
(1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.
(3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
(4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens 5 Wochen pro Kindergartenjahr, bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(5) Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht sicherzustellen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen, die sich an der Höhe der Verwaltungsstrafen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, zu orientieren haben. Diese sind durch die Länder möglichst einheitlich festzulegen.
(6) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten kann das Land verfügen, dass die Besuchspflicht eines Kindes im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tagesmüttern und -vätern erfüllt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.
(7) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht befreit werden, denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen der Besuch nicht zugemutet werden kann.
(1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 Prozent der unter Dreijährigen Plätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbesondere ist dabei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbildung und -betreuung zu berücksichtigen.
(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sind die Anzahl der Plätze für unter Dreijährige in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tagesmüttern und -vätern zu erhöhen und die Öffnungszeiten zu erweitern und zu flexibilisieren. Weiters ist der Betreuungsschlüssel zu verbessern.
(3) Für drei- bis sechsjährige Kinder sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen und Betreuungsschlüssel verbessert werden.
(4) Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen abgestufte Betreuungszeitmodelle und altersübergreifende Gruppen anbieten.
Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. Zur Gewährleistung dessen haben die elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden und diesen in ihren Grundsätzen, Statuten und Regelungen zu vertreten.
(1) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit deren Potentiale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren, im Sinne des Art. 2 Z 8 lit. a so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Überprüfung dieser Kompetenzen findet durch die Schule im Zuge der Schülereinschreibung statt.
(3) Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist anzuwenden.
(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenzen haben geeignete elementare Bildungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume:
Kinder im Alter von vier Jahren, die geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind bis spätestens 30. November 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Die Kinder, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie entsprechend Art. 9 zu fördern. Abs. 2a erster Satz findet erstmalig im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019 Anwendung. Für weitere Sprachstandsfeststellungen findet Abs. 2a vierter bis sechster Satz Anwendung.
(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende einheitliche Beobachtungszeiträume:
Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.
Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.
Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie entsprechend Art. 9 zu fördern.
Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen.
Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen.
Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.
(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(1) Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind:
(2) Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 sowie von Tagesmüttern und -vätern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen:
Gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben
(1) Der Bund verpflichtet sich,
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.
(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Länder verpflichten sich,
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Art. 6 landesgesetzlich zu gewährleisten.
(3) Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,
(1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II im Kindergartenjahr 2018/19 Zweckzuschüsse in der Höhe von 125 Millionen Euro und in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 142,5 Millionen Euro, hiervon 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind:
Burgenland:
2,883 %
Kärnten:
5,704 %
Niederösterreich:
18,370 %
Oberösterreich:
17,553 %
Salzburg:
6,364 %
Steiermark:
12,925 %
Tirol:
8,645 %
Vorarlberg:
4,911 %
Wien:
22,645 %
(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden:
Die verbleibenden 10 Prozent des Bundeszuschusses können von den Ländern flexibel für die Zwecke gemäß Z 1 und 2 verwendet werden.
(2a) Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Art. 5 überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Abs. 2 flexibel eingesetzt werden.
(3) Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(5) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.
(1) Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Art. 1 abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen:
(2) Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen:
(1) Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Art. 15 erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten:
(2) Die Konzepte sind bis 31. Jänner 2019 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Koordination zu übermitteln, das diese in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt und dem Österreichischen Integrationsfonds prüft und genehmigt.
(1) Der Zweckzuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots kann für folgende Zwecke verwendet werden:
(2) Plätze in elementaren Bildungsseinrichtungen, die mit Zweckzuschüssen gemäß Z 1 lit. a finanziert wurden, müssen mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen, es sei denn, dass durch Änderung der Wohnbevölkerung der Bedarf nachweislich nicht mehr gegeben ist.
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt mit der nach dem Landesgesetz zuständigen Behörde im zweiten, dritten und vierten Jahr der Vereinbarung Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche durch, die den Grad der Zielerreichung (Art. 15) durch die Länder zum Inhalt haben. Die Länder haben dafür den Ist-Stand und die Meilensteine
(2) Das Land hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine jährliche Abrechnung über die Verwendung der vom Bund im Vereinbarungszeitraum gewährten Zuschüsse nach Abschluss jedes Kindergartenjahres bis spätestens 31. Dezember, zu übermitteln.
(3) Die Abrechnung hat gemäß Anlage B zu erfolgen. Sie hat sich auf das jeweilige Kindergartenjahr zu beziehen und Aufschluss über die widmungsgemäße Verwendung gemäß Art. 17 und 18 inklusive der erfolgten Kofinanzierung gemäß Art. 14 zu geben. Weiters hat die Abrechnung Angaben zum Grad der Zielerreichung (Art. 15) zum Ende des Vereinbarungszeitraums zu enthalten.
(4) Auf Seiten des Bundes ist zur Prüfung und Genehmigung der Abrechnungen der Länder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zuständig.
(5) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten.
(6) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 17 zu nehmen. Die Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Sofern Zweifel bestehen, dass die in Art. 1 und Art. 3 definierten Zielsetzungen und Bildungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, eine Einzelfallprüfung unter Beiziehung anderer Einrichtungen durchzuführen.
(1) Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn
Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Art. 15 definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen.
(2) Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
(3) Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für das Kindergartenjahr 2018/19 wird in zwei Raten im Dezember 2018 in Höhe von 35 Mio. Euro und im März 2019 in Höhe von 90 Mio. Euro auf die von den Ländern bekannt zu gebende Konten angewiesen.
(2) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für die Kindergartenjahre 2019/20 bis 2021/22 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 52,5 Mio. Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90 Mio. Euro auf die von den Ländern bekannt zu gebende Konten angewiesen.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.
(1) Die Länder sind verpflichtet, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, die es dem Land ermöglichen die erforderlichen Daten zur Vollziehung dieser Vereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) BGBl. Nr. I 12/2017 idgF und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung auf Anfrage an die besuchten Schulen zu liefern haben.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 15. März 2019 in Kraft zu setzen.
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft, sofern
(2) Liegen die Voraussetzungen für das rückwirkende Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt die Vereinbarung zum nachfolgenden Monatsersten in Kraft nachdem vom Bund und zumindest einem Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(4) Nach dem 31. August 2019 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(5) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundeskanzleramt und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels gemäß Art. 14 Abs. 1.
Diese Vereinbarung gilt für die Kindergartenjahre 2018/19, 2019/20, 2020/21 und 2021/22. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die vorzulegenden Berichte für das Kindergartenjahr 2021/22 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im Kindergartenjahr 2018/19 gilt Artikel 5 mit der Maßgabe, dass der Umfang des verpflichtenden Besuchs gemäß Abs. 3 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche beträgt.
Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 24 Abs. 1 mit 1. September 2018 in Kraft getreten.
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