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Aufgrund des § 70a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 sowie des § 82a des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird verordnet:
(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(1) Alle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss mit dem Nominalwert nach folgenden Untergruppen gegliedert ausgewiesen werden:
(2) Für die in Abs. 1 genannten Untergruppen sind jeweils folgende Informationen nachzuweisen:
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2) Die Haftungsobergrenze beträgt 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
(1) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.
(2) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(3) Die relativen Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 3 Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikoversorgen gebildet werden. Diese Risikoversorgen sind durch geeignete Aufzeichnungen der Gemeinde zu dokumentieren. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung von der Gemeinde grundsätzlich einzeln zu beurteilen und hat die Risikovorsorge für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen zu erfolgen.
(1) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen gemäß § 9 VRV 1997 ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Nachtragsvoranschläge mit der Maßgabe, dass diese einen Monat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat im Internet zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen gemäß § 17 VRV 1997 ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die von den Gemeinden nach ESVG 2010 identifizierten staatlichen Einrichtungen und Fonds, welche in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, haben ebenfalls ihre Budgets sowie Geschäftsberichte spätestens einen Monat nach Beschluss dieser Unterlagen durch den Gemeinderat im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zumindest so lange bereit zu halten, bis die jeweilige neue Unterlage zur Verfügung steht.
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2013 (ÖStP 2012) vorgegeben werden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2014), LGBl. Nr. 18/2014, außer Kraft.
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