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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lit. c lautet:
In § 9 Abs. 5 lit. c, § 10 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Kammeramtsdirektor“ durch das Wort „Kammerdirektor“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 16 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist.“
„(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien und geheimen Verhältniswahlrechts mit gebundenen Wählergruppenlisten (Parteilisten) von den wahlberechtigten Personen auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen. Die Wähler des Gebietes einer Bezirkskammer bilden den Wahlkörper für die Bezirkskammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landeskammer.“
§ 24 Abs. 2 Z 2 lautet:
Die Überschrift des § 27 lautet:
„(1) Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Durchführung der Wahlen obliegt eigenen Wahlbehörden, die auf Grund von Vorschlägen der in der Landeskammer vertretenen Wahlparteien unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde zu bestellen sind. Für das Land Steiermark ist eine Landeswahlbehörde mit 12 Beisitzern und Ersatzbeisitzern, für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlbehörde mit acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern, für jeden politischen Bezirk eine Bezirkswahlbehörde mit sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern von der Landesregierung und für jede Gemeinde eine Gemeindewahlbehörde mit vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern von der Bezirkswahlbehörde neu zu bilden. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen und die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.“
§ 27 Abs. 2 entfällt.
In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „und 2“ gestrichen.
§ 27 Abs. 4 lit. b bis i lauten:
§ 28 lautet:
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen und der Befragung von der Landeswirtschaftskammer zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag oder dem Tag der Befragung an die Gemeinden anzuweisen.“
In § 30b Abs. 1 und § 30c Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „Sprengel- bzw.“.
§ 33 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Die Höhe des Kammerbeitrags A und ein allfälliger Bezirkskammerzuschlag ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben.“
„Die Höhe des Kammerbeitrages B ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben.“
„Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben.“
„Die Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist.“
(1) Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes/jeder Kammerzugehörigen sind in der ständigen Mitgliederevidenz des Betriebsinformationssystems von der Landwirtschaftskammer gemäß § 27 Abs. 4 lit. b zu verarbeiten. Die Mitgliederevidenz dient als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist weiters ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten, die sich auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder beziehen, im Betriebsinformationssystem zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
(3) Zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den jeweiligen Bezirkskammern oder zwischen Landwirtschaftskammer und den jeweiligen Bezirkskammern zulässig.“
„(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3), über den Verlust der Mitgliedschaft zur Landeskammer oder Bezirkskammer (§ 25 Abs. 3) sowie über die Umlagen- und Beitragspflicht (§§ 32, 33, 34, 35 und 35a) ist – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – das AVG anzuwenden.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(15) In der Fassung der LWKG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 105/2018, treten § 4 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 5 lit. c, § 10 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Z 2, die Überschrift des § 27, § 27 Abs. 1, 3 und Abs. 4 lit. b bis lit. i, § 28, § 30b Abs. 1, § 30c Abs. 1, § 33 Abs. 7, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 6, § 38 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42b, § 43 Abs. 1 sowie § 44a Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.“
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